A unterstützt seinen entfernten Verwandten B, der sich in einer Notlage befindet, mit monatlichen Geldzahlungen. A meint zum einen, zu derartigen Zuwendungen sittlich verpflichtet zu sein und zum anderen, dass eine sittliche Verpflichtung die Unentgeltlichkeit im schenkungsteuerlichen Sinne ausschließt.
Lösung:
A irrt sowohl über den Ausschluss der Unentgeltlichkeit infolge einer sittlichen Verpflichtung als auch über das Bestehen einer sittlichen Verpflichtung. Ersteres stellt einen reinen Subsumtionsirrtum dar, da er sich auf eine Fehlvorstellung der rechtlichen Tatsachen bezieht und ist insoweit unbeachtlich. Der zweite Irrtum, nämlich das Bestehen einer sittlichen Verpflichtung, stellt einen Tatsachenirrtum dar. Aber auch dieser ist irrelevant. Im konkreten Fall wäre nämlich die (irrige) Annahme des A, sittlich zur Zahlung verpflichtet zu sein, für das rechtliche Ergebnis unerheblich, da unabhängig des Bestehens einer sittlichen Verpflichtung eine unentgeltliche Zuwendung gegeben wäre. Im konkreten Fall liegt also Unentgeltlichkeit selbst unter Zugrundelegung der Annahme des A vor. Der Irrtum des A über die Tatsache der sittlichen Verpflichtung ist daher unbeachtlich, da selbst dann, wenn seine (irrige) Annahme zuträfe, die Unentgeltlichkeit gegeben wäre.