Rz. 94

Satz 1 der Nr. 4b fordert ein im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegenes bebautes Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, wie auch bei der Nr. 4a (s. Rn. 66, 67). Es liegt ein begünstigtes Objekt vor, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes noch nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Familienheims war, aber bereits wirtschaftliches Eigentum sowie ein Anwartschaftsrecht auf das Volleigentum erworben hat (s. BFH vom 29.11.2017, BStBl II 2018, 362). Wird das Familienheim nach dem Erwerb abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt, liegt – auch wenn der Abbruch wirtschaftlich sinnvoll ist – kein begünstigtes Objekt mehr vor (FG München vom 22.10.2014, EFG 2015, 236).

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