Rz. 96

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung zum Besteuerungsstichtag unschädlich, wenn der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner nach seinem Einzug später aus zwingenden Gründen wieder an einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Diese dürften vorrangig in der Person des Erblassers selbst begründet sein, die Finanzverwaltung geht in R E 13.4 Abs. 2 Satz 2 ErbStR von einer objektiv zwingenden Veranlassung aus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?