Rz. 95

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist im Bereich der ertragsteuerlichen Überschusseinkünfte tätig. So sind z. B. geschlossene Immobilienfonds (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) regelmäßig in die Rechtsform einer KG gegossen. Sie gehören mit Eintragung in das Handelsregister, die fakultativ ist und konstitutiv wirkt, zu den Kann-Kaufleuten i. S. d. HGB (§ 105 Abs. 2 HGB). Ihre Eintragung in das Handelsregister löst handelsrechtliche Folgen aus (wie z. B. Buchführungspflicht). Sowohl die Einkunftsart als auch die Einkunftsermittlung richtet sich aber allein nach den ertragsteuerlichen Gesichtspunkten.

 

Rz. 96

Bei einem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft können die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, da eine wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG (mangels Gewerbebetrieb) nicht vorhanden ist; damit handelt es sich auch nicht um Betriebsvermögen. Den Gesellschaftern sind die einzelnen Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandsvermögens und die Gesellschaftsschulden anteilig als Bruchteilseigentum zuzurechnen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Angesprochen wird dadurch insb. das Grundvermögen und das übrige Vermögen. In Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG tritt unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Grundsätze für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erst zum Zeitpunkt der Eintragung der KG im Handelsregister die gewerbliche Prägung ein. Vor der Eintragung ins Handelsregister handelt es sich um eine vermögensverwaltende GbR, unabhängig davon, dass ertragsteuerlich rückwirkend von einer gewerblichen Prägung ausgegangen wird (s. R E 10.4 Abs. 1 ErbStR).

 

Rz. 97

Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb eines solchen Gesellschaftsanteils gilt als Erwerb der Miteigentumsanteile an den einzelnen – zum Gesamthandsvermögen – gehörenden Vermögenswerten. Daneben tritt die mit dem Übergang des Gesellschaftsanteils verbundene Verpflichtung des Erwerbers, für die Gesellschaftsschulden einzustehen. Sie kann nicht unmittelbar durch Abzug vom Wert der Besitzposten, sondern nur i. R.d. Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) berücksichtigt werden. Beim Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) kann der Erwerber die anteiligen Gesellschaftsschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Bei einer Schenkung unter Lebenden können die anteiligen Gesellschaftsschulden die Bereicherung nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Behandlung einer freigebigen Zuwendung mindern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erwerbsgegenstand ist der unentgeltlich erworbene Teil der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten. Die schenkungsteuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den Grundsätzen zur Behandlung von Schenkungen unter Auflage/gemischte Schenkung (s. R E 10.4 Abs. 2 Satz 5 ff. i. V. m. R E 7.4 ErbStR).

 

Rz. 98

Die gesondert festgestellten Bedarfswerte sind in die Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung zu übernehmen (§ 12 Abs. 6 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG).

 

Rz. 99

Die Verschonungsregelung nach § 13d ErbStG kann in Betracht kommen. Die Vergünstigungen nach den §§ 13a bis 13c sowie 19a ErbStG sind mangels Betriebsvermögen nicht einschlägig.

 

Rz. 100–102

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?