Rz. 38
Die Möglichkeit des Antrags auf Verschonungsbedarfsprüfung ist für den Erben nach § 28a Abs. 1 Satz 3 ErbStG ebenso ausgeschlossen, wenn der Erbe i. R.d. Teilung des Nachlasses Vermögen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf einen Miterben überträgt.
Die Regelung entspricht der des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG. Die Teilung des Nachlasses kann aufgrund einer Teilungsanordnung des EL nach § 2048 BGB oder durch tatsächliche Auseinandersetzung der Erben nach §§ 2042 ff. BGB erfolgen.
Rz. 39
Insgesamt wird damit erneut eine Teilungsanordnung des EL in der Weise berücksichtigt, dass der Miterbe als letztendlicher Erwerber des Vermögens – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die Verschonungsbedarfsprüfung und damit eine Begünstigung in Anspruch nehmen kann. Grds. gilt für das Erbschaftsteuerrecht, dass Erbauseinandersetzungsmaßnahmen ebenso wie Teilungsanordnungen des EL für die Besteuerung unbeachtlich sind (s. Länder-Erlass vom 17.06.1997, BStBl I 1997, 673 Tz. 44, für die Regelung des BV-Überganges nach dem alten Recht; s. auch Geck in K/E 2000, § 13a a. F. Rn. 67; s. R 61 Abs. 2 ErbStR 2003; Wälzholz, ZEV 2009, 113, 114), was bislang auch ausdrücklich weiter gelten sollte (R E 13c Abs. 5 Satz 9 ErbStR 2011 für das bis zum 30.06.2016 anzuwendende Recht und nun auch R E 13d.8 Satz 4 ErbStR). Dies wird damit begründet, dass dem durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber kein Nachteil entstünde, denn er könne die daraus resultierende Last bereicherungsmindernd berücksichtigen. Der nachfolgende Erwerber kann seinerseits die Verschonung – hier nun die Verschonungsbedarfsprüfung – in Anspruch nehmen.
Rz. 40
Diese Regelung gilt auch, wenn nicht der EL im Wege einer Teilungsanordnung die Vermögenszuordnung verfügt hat, sondern wenn im Wege der Nachlassteilung die Erben sich um eine freie Auseinandersetzung des Nachlasses bemühen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies zeitnah zum Erbfall erfolgt. Zeitnah bedeutet hierbei, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.
Die Verschonungsbedarfsprüfung kann auch nicht beantragt werden, wenn ein Erbe i. R.d. Teilung des Nachlasses Vermögen i. S. d. § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf einen Miterben überträgt (Satz 3). Dies erfolgt anlog zu der Regelung in § 13d ErbStG. Analog der Begründung des dortigen Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/7918) soll dem durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber kein Nachteil durch die Versagung der Verschonungsbedarfsprüfung – dort des Verschonungsabschlags – entstehen. Er kann die aus der Weitergabeverpflichtung resultierende Last bereicherungsmindernd berücksichtigen. Der nachfolgende Erwerber kann dann seinerseits die Verschonungsregelungen in Anspruch nehmen.
Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet nicht nach der EL-Anordnung und der tatsächlichen Einigung der Erben über die Auseinandersetzung, sofern keine Teilungsanordnung des EL vorliegt (insoweit klarstellend R E 13c Abs. 5 Satz 4 ErbStR 2011 für das bis zum 30.06.2016 anzuwendende Recht. Nunmehr wird in den aktuellen ErbStR in diesem Zusammenhang lediglich auf die Regelungen zu § 13a verwiesen (vgl. R E 28a.5 Nr. 1 i. V. m. R E 13a.11 ErbStR). Der BFH hat mit Urteil vom 23.06.2015 (ZEV 2015, 658) näher definiert, innerhalb welcher zeitlicher Grenzen diese Auseinandersetzung zu erfolgen hat. Erforderlich ist eine zeitnahe Erbauseinandersetzung, d. h. sie muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen. Diese Zeitspanne kann bei Vortrag besonderer Gründe (ggf. auch eine komplizierte steuerliche Betrachtung i. R.d. Erbauseinandersetzung) auch verlängert werden (Mensch, ZEV 2016, 75, 77; vgl. auch Meßbacher-Hönsch, SteuK 2015, 426).
Rz. 41
Anders liegt der Fall, wenn der Erbe das BV auf einen Dritten außerhalb der Nachlassteilung überträgt, sei es auch, um flüssige Mittel für die Begleichung von EL-Verbindlichkeiten oder für die Erbauseinandersetzung zu erhalten. Maßgeblich für die Möglichkeit der Beantragung der Verschonungsbedarfsprüfung überhaupt ist die originäre Beziehung des Erwerbers des Vermögens zum EL. Ohne eine solche direkte Beziehung und die – wie auch immer gearteten – Ansprüche des Erwerbers gegen den Nachlass bzw. Erben entfällt die Möglichkeit der Wahl des Erlassmodells völlig.
Rz. 42
In dieser Regelung wird ersichtlich, dass die Verschonungsbedarfsprüfung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, nicht am Erben, sondern am übertragenen Vermögen hängt (so auch Geck, ZEV 2012, 130 für die Regelungen zum alten Recht). Es kommt also nur derjenige Erbe oder Erwerber, der das begünstigungsfähige BV endgültig behalten darf, in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen des § 28a ErbStG, sodass die entsprechenden "Begünstigungstransfers" zu beachten sind (vgl. Wälzholz, ZEV 2017, 135, 138).