Rz. 133

Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126).

Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Wohnung einziehen können (vgl. BFH vom 23.06.2015, BStBl II 2016, 225). Eine Nutzung als reine "Zweitwohnung" des Kindes in dem geerbten Objekt ist jedoch nicht ausreichend. Ebenfalls nicht ausreichend ist die unentgeltliche Überlassung der geerbten Wohnung an einen nahen Angehörigen (BFH vom 05.10.2016, BStBl II 2017, 130).

Lebensnah, aber aus steuerlicher Sicht unvorteilhaft, wäre nachstehendes Beispiel.

 
Praxis-Beispiel

Der Vater war Alleineigentümer einer Eigentumswohnung, die er zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnte. Nach dem Tod des Vaters geht die Eigentumswohnung auf sein Kind als Alleinerben über. Der Lebensgefährtin wird testamentarisch ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt.

Lösung:

Der Erwerb der Eigentumswohnung durch das Kind kann mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht steuerbefreit sein.

Jedoch ist der beim Kind anzusetzende Erwerb um die Nachlassverbindlichkeit (auf Lebenszeit kapitalisiertes Wohnrecht) zu mindern.

Steuerlich komplett misslungen wäre ein Erwerb der Eigentumswohnung durch die Lebensgefährtin (nicht verwandt, Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 EUR, Eingangssteuersatz 30 %), um nach deren Ableben auf das nicht als Stiefkind anzusehende Kind des Erblassers überzugehen (nicht verwandt, Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 EUR, Eingangssteuersatz 30 %).

 

Rz. 134

Das vorgenannte Beispiel zeigt, dass die Ausgestaltung der Steuerbefreiung mitunter an der Lebensrealität vorbeigeht. Auch ist gerade der Erwerb durch i. d. R. nicht mit Wohneigentum "belastetete" Enkelkinder, deren Elternteil zum Zeitpunkt des Ablebens der Großmutter/des Großvaters noch lebt und bereits selbst Wohneigentum geschaffen hat, nicht begünstigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?