Ausgewählte Literaturhinweise:
Borggräfe/Staud, Schenkung ohne Zuwendung: Der BFH im Abseits des Zivil- und Gesellschaftsrechts, DStR 2018, 833;
Hartmann, Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen der Schenkungsteuer, FR 2000, 1014;
Hartmann, Ein Smart für 1999 EUR – fast geschenkt, UVR 2004, 125;
Mückl, Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 15.03.2007, BB 2007, 1087;
Mäscher, Freigebige Zuwendungen im Geschäftsverkehr, DStR 2015, 193;
Schauhoff, Schenkungsteuer auf Sponsorenzahlungen an die Profimannschaft?, DStR 2004, 1465;
Steiner, Der Sponsor in der Schenkungsteuerfalle?, ErbStB 2007, 204;
Viskorf, Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 01.12.2004, FR 2005, 607;
Wefers, Anmerkungen zum Urteil des FG Köln vom 27.11.2003, ErbStB 2004, 107.
Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH vom 29.10.1997, BStBl II 1997, 832;
BFH vom 29.03.2006, BStBl II 2006, 557;
BFH vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472;
BFH vom 30.08.2017, BStBl II 2019, 38;
BFH vom 14.07.2020, BStBl II 2021, 14.
Rz. 570
Aufgrund der geringen Anforderungen, die der BFH (Urteile vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366; vom 30.03.1994, BFH/NV 1995, 70) in subjektiver Hinsicht für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung fordert, stellt sich die Frage, wie freigebige Zuwendungen im Geschäfts- und Wirtschaftsleben zu behandeln sind. In diesen Bereichen werden freigebige Zuwendungen nämlich typischerweise nur gemacht, um hierdurch geschäftliche Vorteile, die sich der Zuwendende hierdurch verspricht, zu erlangen. Die Motivationslage des Zuwendenden ist daher regelmäßig auf eine Kompensation der (zunächst) freigebigen Zuwendung durch spätere geschäftliche Vorteile gerichtet. Wenngleich die Motivationslage für die Beurteilung einer freigebigen Zuwendung nach Ansicht des BFH (Urteile vom 05.02.2003, BFH/NV 2004, 340; vom 20.09.2010, BFH/NV 2010, 2280) unbeachtlich ist, hat der BFH mit Urteil vom 29.10.1997 (BStBl II 1997, 832) erkannt, dass freigebige Zuwendungen im Geschäfts- und Wirtschaftsleben einer besonderen Betrachtung bedürfen und seine Rechtsprechung zur subjektiven Seite freigebiger Zuwendungen für Zuwendungen im Geschäfts- und Wirtschaftsleben dahingehend modifiziert, dass trotz des vorliegenden Willens zur Unentgeltlichkeit bei subjektiver Verfolgung geschäftlicher Interessen das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit beim Zuwendenden verdrängt sein könne, wenn die Bereicherung des Bedachten der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diene. Dies könne dann der Fall sein, wenn die freigebige Zuwendung objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile gerichtet sei, wobei die Darlegungslast den Zuwendenden treffe.
Rz. 571
Unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Urteils des BFH (s. Rn. 463 f. sowie Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. R89; Weinmann in M/W, § 7 Rn. 116; Mäscher, DStR 2015, 193) lässt es auch im Tatsächlichen viele Fragen unbeantwortet. So drängt sich zunächst die Frage der Abgrenzung der "geschäftlichen Interessen" auf. Offen bleibt ebenso, ob diese Rechtsprechung für "berufliche Interessen" oder "sonstige eigenwirtschaftliche Interessen" des Zuwendenden gilt (s. Hartmann, DStZ, 1998, 509). Eindeutig lässt sich dem Urteil nur entnehmen, dass zur Versagung des subjektiven Tatbestandes die Verfolgung nahezu ausschließlicher geschäftlicher Interessen erforderlich ist. Die Zuwendungsmotivation muss daher ganz überwiegend dem geschäftlichen Bereich entspringen.
Rz. 572
Der Begriff des geschäftlichen Bereichs ist allerdings breit gestreut. Nachfolgend werden daher die wichtigsten Untergruppen im Einzelnen behandelt (s. auch Hartmann, DStZ 1998, 509, der einen Katalog von Zweifelsfällen aus gerichtlichen Entscheidungen und Presseveröffentlichungen zusammengestellt hat).
Rz. 573
Zuwendungen an Geschäftspartner und Kunden
Typische Fälle von Zuwendungen an Kunden sind Werbegeschenke sowie Kulanzleistungen. Die Zielsetzung ist hier eindeutig auf das Gewinnen neuer Kunden sowie die Bindung vorhandener Kunden an das Unternehmen gerichtet. Der geschäftliche Erfolg steht hier ausschließlich im Mittelpunkt. Auch Schmiergeldzahlungen sind diesem Bereich zuzuordnen. Sie werden erbracht, um einen bestimmten Geschäftsabschluss herbeiführen zu können. Sie sind daher ausschließlich auf die Herbeiführung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet. Das Bewusstsein des Zuwendenden an der Unentgeltlichkeit der Schmiergeldzahlung wird daher – wenn es denn überhaupt vorhanden ist – verdrängt (ebenso Weinmann in M/W, § 7 Rn. 156; a. A. Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 278).
Gelegentlich kommt es vor, dass Unternehmen in einem neuen Marktsektor Fuß fassen wollen. Sie bieten daher oftmals Leistungen/Waren zu einem Preis an, der deutlich unter dem Marktpreis (Verkehrswert) liegt. Dann stellt sich die Frage einer gemischten Schenkung (s. auch Viskorf, Stbg 1998, 339; Hartmann, UVR 2004, 125). Auch hier ist die subjektive Seite einer freigebigen Zuwendung zu verneinen. Der Wille zur teilweisen Unentgeltlichkeit wird hier ebenfalls durch die ausschließliche Ausrichtung auf die...