2.9.1 Allgemeines
Rz. 156
Erwerbe der in der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG vorgesehenen Zielgruppe sind bis zu einem Betrag von 41.000 EUR steuerfrei bzw. werden darüber hinaus nur zum Teil der Steuer unterworfen.
2.9.2 Zielgruppe
Rz. 157
Zielgruppe sind die Eltern, die Adoptiveltern, die Stiefeltern oder die Großeltern. Bei einem adoptierten Kind können dies sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern sein. Dabei steht die Freigrenze jedem Eltern- und Großelternteil usw. gesondert zu – jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass diese zum Erwerbszeitpunkt infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen sind bzw. sie durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind. Vor allem Letzteres kann z. B. bei einer Mutter mit minderjährigen Kindern in Betracht kommen. Ein Gebrechen liegt bei einer dauernden körperlichen oder geistigen Störung der Gesundheit vor, wozu auch die Gebrechlichkeit aufgrund eines hohen Lebensalters gehört. Die Ursache des Leidens ist nicht von Bedeutung.
2.9.3 Freigrenze
Rz. 158
Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass der Erwerber selbst über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen darf, welches mit dem jeweiligen Steuerwert anzusetzen ist. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleiben dabei außen vor, der persönliche Freibetrag darf nicht abgezogen werden.
Wird die Grenze von 41.000 EUR überschritten (Summe Erwerb + übriges Vermögen des Erwerbers), wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Der Sohn schenkt 2021 seinen beiden schwer behinderten Eltern einen Geldbetrag i. H. v. 50.000 EUR. Der Vater verfügt über eigenes Vermögen i. H. v. 9.000 EUR, die Mutter über eigenes Vermögen i. H. v. 17.000 EUR.
Lösung:
Beim Vater wird die Freigrenze von 41.000 EUR nicht überschritten, der gesamte Erwerb von 25.000 EUR bleibt steuerfrei (ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag).
Bei der Mutter wird die Freigrenze von 41.000 EUR überschritten, die Steuer berechnet sich wie folgt:
2.9.4 Anwendungsfälle
Rz. 159
Die Befreiung gilt trotz der Beschränkung im Wortlaut auf den Erblasser über die Generalklausel des § 1 Abs. 2 ErbStG (s. § 1 Rn. 19) auch in Fällen der Schenkung.
Sie dürfte jedoch nur in wenigen Fällen Anwendung finden, da bei Erwerben von Todes wegen bei Eltern, Adoptiveltern und Großeltern der persönliche Freibetrag von 100.000 EUR Anwendung findet, also deutlich höher als die Freigrenze der Nr. 6 ist. Nur bei Erwerben von Todes wegen bei Stiefeltern bzw. bei Schenkungen an die Eltern, Adoptiveltern und Großeltern ist der persönliche Freibetrag mit 20.000 EUR geringer als die Freigrenze.
Bei Schenkungen aufgrund einer Unterhaltsbedürftigkeit dieses Personenkreises wäre steuerlich gesehen die Unterstützung im Rahmen laufender Unterhaltszahlungen vorzuziehen. Diese – angemessenen – Zahlungen sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG vollständig steuerbefreit, ohne Berücksichtigung einer betragsmäßigen Grenze.
Rz. 160–165
vorläufig frei