Rz. 159

Die Befreiung gilt trotz der Beschränkung im Wortlaut auf den Erblasser über die Generalklausel des § 1 Abs. 2 ErbStG (s. § 1 Rn. 19) auch in Fällen der Schenkung.

Sie dürfte jedoch nur in wenigen Fällen Anwendung finden, da bei Erwerben von Todes wegen bei Eltern, Adoptiveltern und Großeltern der persönliche Freibetrag von 100.000 EUR Anwendung findet, also deutlich höher als die Freigrenze der Nr. 6 ist. Nur bei Erwerben von Todes wegen bei Stiefeltern bzw. bei Schenkungen an die Eltern, Adoptiveltern und Großeltern ist der persönliche Freibetrag mit 20.000 EUR geringer als die Freigrenze.

Bei Schenkungen aufgrund einer Unterhaltsbedürftigkeit dieses Personenkreises wäre steuerlich gesehen die Unterstützung im Rahmen laufender Unterhaltszahlungen vorzuziehen. Diese – angemessenen – Zahlungen sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG vollständig steuerbefreit, ohne Berücksichtigung einer betragsmäßigen Grenze.

 

Rz. 160–165

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?