Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Rz. 4
Für die Abgrenzung der Grundstücksarten ist das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche maßgebend. Nutzflächen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen (z. B. Garagen, Kellerräume), sind nicht einzubeziehen.
Maßgeblich ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Ist die Wohnfläche bis zum 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung (§ 5 WoFlV), soweit nach dem 31.12.2003 keine baulichen Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen worden sind, die eine Neuberechnung erforderlich machen.
Abzustellen ist auf die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag.
Zu betrachten ist ein mehrgeschossiges Gebäude, in dem sich drei vermietete Wohnungen mit insgesamt 400 m2 Wohnfläche und außerdem 200 m2 Nutzfläche befinden. Die Nutzfläche entfällt zu jeweils 50 % auf die Kellerräume der Wohnungsmieter sowie auf gewerblich genutzte Flächen.
Lösung:
Das Grundstück ist der Grundstücksart gemischt genutztes Grundstück zuzuordnen (§ 181 Abs. 7 BewG), da genau 80 % von insgesamt 500 m2 Wohn- und Nutzfläche der Wohnungsnutzung dienen. Die im Nutzungszusammenhang mit den Wohnflächen stehenden Kellerräume der Mieter (Nutzfläche 100 m2) sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Ein Mietwohngrundstück i. S. d. § 181 Abs. 3 BewG liegt nicht vor, da die zu Wohnzwecken dienende maßgebende Fläche (400 m2) nicht mehr als 80 % ausmacht.
Rz. 5
Als Anhaltspunkt zur Abgrenzung der Grundstücksarten kann u. E. auch auf die Ausführungen in Abschn. 15 (Arten der bebauten Grundstücke nach § 75 BewG) der (zur Einheitsbewertung) ergangenen Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens (BewRGr vom 19.9.1966, BStBl I 1966, 890) Bezug genommen werden.
Rz. 6
Bei der Festlegung der Grundstücksart ist die gesamte wirtschaftliche Einheit "bebautes Grundstück" zu betrachten. Dies gilt auch, wenn sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude oder Gebäudeteile unterschiedlicher Bauart oder Nutzung befinden.
Rz. 7-8
vorläufig frei