Rz. 9

§ 121 BewG bestimmt abschließend, welche Vermögenswerte und organisatorischen Einheiten im Einzelnen zum Inlandsvermögen gehören. Fällt ein WG nicht unter den abschließenden Katalog des § 121 BewG, so zählt es auch nicht zum Inlandsvermögen.

Zum Inlandsvermögen gehören:

  1. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1);
  2. inländisches Grundvermögen (§ 121 Nr. 2);
  3. inländische BV (§ 121 Nr. 3);
  4. Anteile an inländischen KapG (§ 121 Nr. 4) als

    1. unmittelbare Beteiligung,
    2. mittelbare Beteiligung;
  5. Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien (§ 121 Nr. 5);
  6. einem inländischen Gewerbebetrieb überlassene Wirtschaftsgüter (§ 121 Nr. 6);
  7. Forderungen und Rechte, die grundpfandrechtlich besichert sind (§ 121 Nr. 7);
  8. Forderungen aus stiller Beteiligung und partiarischen Darlehen (§ 121 Nr. 8);
  9. Nutzungsrechte an Inlandsvermögen (§ 121 Nr. 9).
 

Rz. 10

Die Frage, ob Wirtschaftsgüter zu den in § 121 BewG aufgezählten Vermögensgegenständen und organisatorischen Einheiten gehören, ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht gehören nur solche Wirtschaftsgüter, welche auch bei unbeschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht dem Erwerb zuzurechnen gewesen wären (R E 2.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Ferner wird ein WG, welches zwar unter den Katalog des § 121 BewG fällt, dennoch nicht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen, sofern es nach den Vorschriften des ErbStG (z. B. Katalog von Steuerbefreiungen in § 13 Abs. 1 ErbStG) oder anderen Gesetzen (z. B. DBA) nicht in den steuerpflichtigen Erwerb einzubeziehen ist (R E 2.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).

 

Rz. 11

Zwischenstaatliche Verträge zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) können den Umfang des steuerpflichtigen Inlandsvermögens i. S. d. § 121 BewG einschränken. Weist etwa ein DBA das Besteuerungsrecht für bestimmte Wirtschaftsgüter dem anderen Staat zu, so sind diese Wirtschaftsgüter, die an sich Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG wären, dennoch von der deutschen Steuer freigestellt. Weist hingegen das DBA der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern zu, die jedoch nicht zum Katalog des Inlandsvermögens des § 121 BewG gehören, so kommt eine Besteuerung gleichwohl nicht in Betracht; denn DBA können den Umfang des Inlandsvermögens nicht erweitern, sondern lediglich das Besteuerungsrecht daran einschränken (vgl. Dötsch in Stenger/Loose, § 121 Rz. 665).

 

Rz. 12

Nicht zum Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehören all diejenigen Vermögensgegenstände und organisatorischen Einheiten, die sich nicht unter einer der Ziffern eins bis neun der Vorschrift subsumieren lassen. So gehören beispielsweise grds. die folgenden Wirtschaftsgüter nicht zum Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, sofern sie nicht dem inländischen BV (§ 121 Nr. 3 BewG) oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (§ 121 Nr. 1 BewG) zuzuordnen sind; diese können jedoch gleichwohl ggf. unter den weiteren Voraussetzungen zum "erweiterten Inlandsvermögen" gehören (vgl. Dötsch in Stenger/Loose, § 121 Rz. 517):

  • ungesicherte Bank- und Sparguthaben bei Kreditinstituten im Inland;
  • Forderungen, die durch ein Registerpfandrecht an einem in Deutschland eingetragenen Luftfahrzeug gesichert sind (da nur inländische Grundstücke und Schiffe in § 121 Nr. 7 BewG genannt sind);
  • andere Forderungen wie z. B. Steuererstattungsansprüche, Pflichtteilansprüche oder Vermächtnisse und Versicherungsansprüche, welche insb. nicht i. S. v. § 121 Nr. 7 BewG dinglich gesichert sind;
  • (typisch) stille Beteiligungen und nicht i. S. v. § 121 Nr. 7 BewG gesicherte partiarische Darlehen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat;
  • im Inland befindlicher Hausrat;
  • Anteile an offenen Immobilienfonds im PV, zu deren Vermögen im Inland belegene Grundstücke gehören (vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 4 BewG);
  • Beteiligungen an inländischen KapG bei einer Beteiligungsquote von unter 10 % (zusammen mit nahestehenden Personen);
  • Beteiligungen an KapG mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland;
  • im Inland befindliche Kunstgegenstände;
  • Luftfahrzeuge (unabhängig davon, ob sie in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht);
  • Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken (vgl. § 121 Nr. 7 Satz 2 BewG);
  • im Inland zugelassene Pkw;
  • Schiffe, die nicht in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind;
  • im Inland verwahrte Wertpapiere.

3.1 Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1)

 

Rz. 13

Als inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 121 Nr. 1 BewG kommen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von beschränkt steuerpflichtigen Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik belegen sind. Hierunter fällt die wirtschaftliche Einheit des im Bundesgebiet liegenden land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 158 Abs. 2 BewG). Der Umfang des Vermögens eines LaFo-Betriebs richtet sich nach § 33 BewG. Danach kann zum Inlandsvermögen auch eine einzige landwirtschaftliche Nutzfläche zählen, insb. ab...

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