Rz. 16
Der um 10 % verminderte Wertansatz gilt nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile. Entscheidend ist, dass sich auf den Grundstücken "benutzbare Gebäude" befinden, deren Benutzbarkeit mit der Bezugsfertigkeit beginnt (vgl. Wachter in F/P/W, § 13d Rn. 53). Eine Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG ist demnach ausgeschlossen, wenn das Gebäude zur Zeit der Steuerentstehung noch nicht fertiggestellt ist. Zu den bebauten Grundstücken zählen auch Eigentumswohnungen und Erbbaurechte – nicht jedoch durch Erbbaurechte belastete Grundstücke – sowie Gebäude auf fremden Grund und Boden, bei denen entgegen der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse die wirtschaftliche Zuordnung i. S. d. Einkommensteuerrechts maßgeblich ist.
Diese müssen zu Wohnzwecken vermietet werden und im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sein. Außerdem dürfen sie nicht zum nach § 13a ErbStG begünstigten Betriebs- oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, oder unbebautes, selbstgenutztes oder im Drittstaat belegenes Grundvermögen nicht von der Verschonungsregelung profitieren kann. Ebenso ist Grundvermögen von der Verschonung ausgeschlossen, das unter einer Weitergabeverpflichtung nach § 13d Abs. 2 ErbStG zugewendet oder im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten übertragen wurde. Zudem kann der Verschonungsabschlag nur gewährt werden, wenn das Grundvermögen nicht Teil eines begünstigten Betriebsvermögens oder begünstigten Vermögens eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a ErbStG ist.
Rz. 17
Bemessungsgrundlage für den Verschonungsabschlag von 10 % ist nach § 13d Abs. 1 ErbStG der "Wert" des Grundstücks. Als Wert des Grundstücks ist der nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 BewG festgestellte Wert anzusetzen (s. § 151 BewG Rn 8 ff.). Dies ist nach dem Ziel des Gesetzgebers der Verkehrswert. Dieser ist in dem unveränderten § 194 BauGB definiert als Marktwert, der durch den Preis bestimmt wird, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (vgl. – auch zur Verkehrswertermittlungsmethode – Tremel, DStR 2008, 753, 755). Der Wert wird nach dem BewG zunächst typisierend ermittelt. Sollte das Bewertungsgrundstück Besonderheiten (z. B. Lärm, besondere, wertmindernde Lage, belastende Rechte Dritter, erforderliche Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen usw.) aufweisen, die einen niedrigeren Wert rechtfertigen und die in der Steuerwertermittlung keine Berücksichtigung gefunden haben, kann ein abweichender niedrigerer Verkehrswert durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Sofern dieser Nachweis gelingt, ist der niedrigere Wert die Bemessungsgrundlage für den Verschonungsabschlag.
3.2.1 Weitergabeverpflichtungen (Abs. 2)
Rz. 18
Nach § 13d Abs. 2 ErbStG kann ein Erwerber den verminderten Wertansatz, sofern die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllt sind, nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (Satz 1). Sobald also eine entsprechende Weitergabeverpflichtung durch den Erblasser willentlich statuiert worden ist, kommt ein Verschonungsabschlag des erworbenen Grundvermögens für den Erben nicht mehr in Betracht. Mithin muss zunächst die Prüfung erfolgen, ob überhaupt dem Verschonungsabschlag nach § 13d Abs. 1 ErbStG zugängliches Vermögen nach § 13d Abs. 3 ErbStG vorliegt. Die Regelung des § 13d Abs. 2 Satz 1 ErbStG kann nur auf Vermögen angewendet werden, das diese Vorprüfung positiv durchlaufen hat.
Der verminderte Wertansatz kann auch nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen i. S. d. Abs. 3 auf einen Miterben überträgt (Satz 2). Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/7918) soll dem durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber kein Nachteil durch die Versagung des Verschonungsabschlages entstehen. Er kann die aus der Weitergabeverpflichtung resultierende Last bereicherungsmindernd berücksichtigen. Der nachfolgende Erwerber kann dann seinerseits die Verschonung in Anspruch nehmen.
Dies kann jedoch nur für die Fälle gelten, in denen der Grundstückserwerb des Dritten aufgrund letztwilliger Anordnung des Erblassers oder rechtsgeschäftlicher Verfügung des Erblassers oder Schenkers erfolgt. Findet der Grundstückserwerb dagegen durch eine eigenständige Übertragungsverfügung des Erben oder Beschenkten statt, kann die Verschonung weder vom Erwerber noch vom Dritten geltend gemacht werden. Damit muss notwendigerweise auch der Dritte in Beziehung zum Erbla...