Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Rz. 17
Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins (§ 193 Abs. 3 Satz 1 BewG). Der Bodenwertanteil des Erbbaurechts entspricht dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Erbbauberechtigte dadurch erlangt, dass er in vielen Fällen entsprechend den Regelungen des Erbbauvertrags über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nicht den vollen Bodenwertverzinsungsbetrag leisten muss.
Rz. 18
Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts (eines unbelasteten Grundstücks) ergibt sich vorrangig durch Anwendung des vom Gutachterausschuss ermittelten (örtlichen) Liegenschaftszinssatzes auf den Bodenwert nach § 179 BewG (§ 193 Abs. 4 Satz 1 BewG). Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst (vermietet, verpachtet) wird (§ 188 Abs. 1 BewG). Werden jedoch von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung gestellt, gelten nach § 193 Abs. 4 Satz 2 BewG (typisierend) die folgenden Zinssätze:
Ein- oder Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie ein Ein- oder Zweifamilienhaus gestaltet ist |
3,0 % |
Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht wie ein Ein- oder Zweifamilienhaus gestaltet ist |
5,0 % |
Gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 %, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke |
5,5 % |
Gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 %, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche |
6,0 % |
Geschäftsgrundstücke und Teileigentum |
6,5 % |
Ist das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück unbebaut und liegen keine Angaben zur Nachfolgenutzung vor, bestehen nach Auffassung der FinVerw (R B 193 Abs. 6 Satz 5 ErbStR) keine Bedenken, wie folgt zu verfahren:
- Mangels tatsächlichen Vorhandenseins eines Gebäudes kann zunächst auf die geplante Nutzung seitens des Erbbauverpflichteten bzw. -berechtigten abgestellt werden (vgl. Erbbaurechtsvertrag).
- Bestehen noch keine konkreten Nutzungspläne, kann von der vorgesehenen Bebauung und Nutzung laut Bauleitplan (Bebauungsplan/Flächennutzungsplan) auf die Grundstücksart geschlossen werden.
Rz. 19
Der maßgebende Erbbauzins i. S. d. § 193 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BewG ist der am Bewertungsstichtag zu zahlende Erbbauzins, umgerechnet auf einen Jahresbetrag. Dabei ist stets auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen; auf den tatsächlich gezahlten Erbbauzins kommt es nicht an.
Sind Erbbauzinsen während der Laufzeit des Erbbaurechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart (z. B. bei Sonderzahlungen oder gestaffeltem Erbbauzins), kann aus Vereinfachungsgründen ein durchschnittlicher Jahresbetrag aus den insgesamt nach dem Bewertungsstichtag zu leistenden Erbbauzinsen in Abhängigkeit von der Restlaufzeit gebildet werden (vgl. dazu das Beispiel in H B 193 Abs. 5 "Gestaffelter Erbbauzins" ErbStH).
Die künftigen Anpassungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln (z. B. Anknüpfung der Erbbauzinsen an den Lebenshaltungskostenindex) sind nicht zu berücksichtigen.
Ist kein Erbbauzins zu zahlen, stellt der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts gleichzeitig den Unterschiedsbetrag dar (R B 193 Abs. 5 ErbStR i. V. m. dem Beispiel in H B 193 Abs. 5 "Erbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts [Einmalzahlung]" ErbStH).
Rz. 20
Der aus der Differenz zwischen Verzinsungsbetrag Bodenwert und dem Erbbauzins errechnete Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem Vervielfältiger nach Anlage 21 zum BewG zu kapitalisieren (§ 193 Abs. 3 Satz 2 BewG); Ergebnis ist der Bodenwertanteil. Maßgebend für den Vervielfältiger ist die Restlaufzeit (in vollen Jahren) des Erbbaurechts zum Bewertungsstichtag und der Liegenschaftszinssatz i. S. d. § 193 Abs. 4 BewG (durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz [GrStRefUG] vom 16.07.2021, BGBl I 2021, 2931 wurde der Verweis auf §§ 192 BauGB durch § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG ersetzt).
Beträgt die Restlaufzeit des Erbbaurechts weniger als ein Jahr, sind der Vervielfältiger und der Bodenwert mit 0 EUR anzusetzen (R B 193 Abs. 6 Satz 3 ErbStR).
In den Fällen, in denen vorrangig die von den Gutachterausschüssen vorgegebenen Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind (§ 193 Abs. 4 Satz 1 BewG), ist der Vervielfältiger – sofern nicht bereits in Anlage 21 zum BewG enthalten – nach der folgenden Formel zu bestimmen: Vervielfältiger = 1/qn × qn ./. 1/(q ./. 1) (q = Zinsfaktor = 1 + p/100; p = Liegenschaftszinssatz; n = Restlaufzeit).
Rz. 21
vorläufig frei