Rz. 57

Die KapG hat nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag als Anlage zur Feststellungserklärung abzugeben, aus der sich die für die Ermittlung des Substanzwerts erforderlichen Angaben ergeben (§ 153 Abs. 3 BewG).

Dabei ist das Vermögen der KapG mit dem gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zugrunde zu legen (Stichtagsprinzip, § 11 ErbStG). Stimmt jedoch der Bewertungsstichtag nicht mit dem Schluss des Wirtschaftsjahrs überein, auf den die KapG einen regelmäßigen jährlichen Abschluss macht, und erstellt die KapG keinen Zwischenabschluss, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, kann nach Ansicht der FinVerw (R B 11.6 Abs. 2 und 3 ErbStR) aus Vereinfachungsgründen der Wert des Vermögens der KapG zum Bewertungsstichtag aus der auf den Schluss des letzten vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahrs erstellten Vermögensaufstellung abgeleitet werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt und deshalb doch eine besondere Ermittlung des Substanzwerts auf den Bewertungsstichtag vorzunehmen ist.

Die Ableitung vollzieht sich wie folgt:

  1. Zunächst ist der Saldo der gemeinen Werte für die Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen Abzüge zum Abschlusszeitpunkt zu bilden, die bei der Ermittlung des Substanzwerts der KapG anzusetzen sind (Ausgangswert).
  2. Aus dem Ausgangswert ist der Wert des Vermögens der KapG auf den Bewertungsstichtag unter vereinfachter Berücksichtigung der im Vermögen der KapG bis zum Bewertungsstichtag eingetretenen Veränderungen abzuleiten. Als Korrekturen kommen insb. in Betracht:

    • Hinzurechnung des Gewinns bzw. Abrechnung des Verlustes, der auf den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag vor dem Bewertungsstichtag bis zum Bewertungsstichtag entfällt. Auszugehen ist dabei vom Gewinn laut Steuerbilanz. Der Gewinn oder Verlust ist zu korrigieren, soweit darin Abschreibungen (Normal-AfA, erhöhte AfA, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen) oder Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz (Grund und Boden, Betriebsgebäude, Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und Zubehör) enthalten sind, die das Ergebnis gemindert haben, mit dem Wertansatz der Betriebsgrundstücke (s. § 99 BewG) aber abgegolten sind. Dazu gehören auch Erhaltungsaufwendungen für betrieblichen Grundbesitz, die den Grundbesitzwert zwar wegen der für den Grundbesitz geltenden Bewertungsmethoden nicht erhöhen, aber mit dem Ansatz des Grundbesitzwerts ebenfalls abgegolten sind. Gewinn oder Verlust und Abschreibungen oder andere Aufwendungen bis zum Bewertungsstichtag sind, soweit dies nicht im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führt, zeitanteilig aus den entsprechenden Jahresbeträgen zu berechnen,
    • Berücksichtigung von Vermögensänderungen infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen, insb. von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen von KapG und Beteiligungen an PersG, soweit sie sich nicht bereits ausgewirkt haben,
    • Vermögensabfluss durch Gewinnausschüttungen,
    • Vermögenszuführungen oder -abflüsse infolge von Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen und
    • Vermögenszuführungen durch verdeckte Einlagen.
 

Rz. 58–60

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?