Eheleute EM und EF leben seit Jahren in Spanien. Im Jahr 01 hatte EM seiner Frau EF ein Familienheim in Spanien geschenkt (Wert von 200.000 EUR). Im Jahr 02 stirbt EM und hinterlässt EF ein weiteres Grundstück in Spanien (400.000 EUR) sowie ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück in Deutschland mit einem gesondert festgestellten Grundbesitzwert von 800.000 EUR.
Lösung:
Erwerb EF in 01: Der Erwerb unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht, da es sich weder um einen Fall der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht handelt, da kein Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG vorliegt.
Erwerb EF in 02: Der Erwerb des inländischen Grundstücks unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), da das Grundstück zum Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ErbStG wird der Kürzungsbetrag wie folgt ermittelt:
nicht beschränkt steuerpflichtiges Vermögen (Zehnjahreszeitraum) × Freibetrag § 16 Abs. 1 ErbStG
gesamter Vermögensanfall (Zehnjahreszeitraum)
Im vorliegenden Beispiel beträgt der Kürzungsbetrag demnach:
600.000 EUR × 500.000 EUR : 1.400.000 EUR = 214.285 EUR.
Die Erbschaftsteuer für das Jahr 02 berechnet sich folgendermaßen:
Bei der Kürzung des Freibetrags nach § 16 Abs. 2 ErbStG bleibt unberücksichtigt, dass das im Jahr 01 geschenkte Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG komplett steuerfrei wäre, wenn es sich um einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht gehandelt hätte. Auch die für das zu Wohnzwecken vermietete Grundstück vom Erwerb 02 gewährte Verschonung nach § 13d ErbStG bleibt bei der Kürzung des Freibetrags außen vor.