Rz. 42

Versicherungsunternehmen haben Versicherungssummen und Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer ausbezahlt werden, anzuzeigen (zur Behandlung von Lebensversicherungen im Erb- und Steuerrecht s. Leitzen, RNotZ 2009, 129). Dies können z. B. Sterbegeld-, Aussteuer- oder ähnliche Versicherungsleistungen sein. Ist das Verwandtschaftsverhältnis des Versicherungsnehmers zum Erwerber bekannt, ist dieses ebenfalls mitzuteilen (ggf. Angabe Ehegatte/Lebenspartner). Unerheblich ist, ob eine Auszahlung oder Zurverfügungstellung nach dem Tod oder zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers erfolgt. Wird jedoch ein unwiderrufliches Bezugsrecht, das mit dem Tode fällig wird, bereits zu Lebzeiten eingeräumt, ist die Anzeige erst mit der späteren Auszahlung zu erstatten, da nur zu diesem Zeitpunkt ein steuerbarer Erwerb vorliegt.

Bei einem schenkweisen Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert und die bis zum Wechsel eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge sowie der Name und die Anschrift des neuen Versicherungsnehmers mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 ErbStDV). Ansonsten könnte z. B. eine fast vollständig einbezahlte Kapitallebensversicherung samt Versicherungssumme und Überschussbeteiligungen unbemerkt übertragen und die Versicherungssumme im Versicherungsfall dann dem – neuen – Versicherungsnehmer übertragen werden, wobei Letzteres keine Anzeigepflicht – mehr – auslösen würde. Gleiches gilt, wenn beim Tod des ursprünglichen Versicherungsnehmers der Versicherungsvertrag von einer anderen Person (wie z. B. dem Erben) fortgeführt wird.

 

Rz. 43

Zu der Problematik eines Wechsels des Versicherungsnehmers bei einer Direktversicherung (= Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, versicherte Person und Bezugsberechtigter der Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene) vertritt die FinVerw zutreffend die Auffassung, dass dies keine Schenkung darstellt bei

  • einer Übertragung der Direktversicherung auf einen neuen Arbeitgeber aufgrund eines Wechsels der Arbeitsstelle eines Arbeitnehmers,
  • einer Übertragung der Direktversicherung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen,
  • einer Übertragung der bisher privaten Lebensversicherung des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber, der diese dann als Direktversicherung weiterführt.

Das Versicherungsunternehmen kann in diesen Fällen auf die eigentlich fällige Anzeige i. S. d. Abs. 3 verzichten.

Wurde seitens des Arbeitgebers für dessen Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, ist die Auszahlung der Versicherungssummen an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer nicht anzeigepflichtig (§ 3 Abs. 3 Satz 1 ErbStDV). Gleiches gilt auch, wenn die Auszahlung an einen Versicherungsmakler erfolgt, der vom Arbeitgeber mit der Abwicklung beauftragt ist.

 

Rz. 44

Anzuzeigen sind Auszahlungen von verbundenen Lebensversicherungen von Ehegatten (oder anderen Personen). Hierbei sind die Ehegatten Versicherungsnehmer, Versicherte und gleichzeitig Bezugsberechtigte. Stirbt einer der Eheleute (= Versicherter), wird die Versicherungsleistung fällig und ist an den überlebenden Ehegatten auszuzahlen (= Bezugsberechtigter). Unerheblich ist, dass der Überlebende selbst Versicherungsnehmer neben dem Verstorbenen war.

Bei Restschuldversicherungen handelt es sich um Risikoversicherungen, mit denen Darlehen und deren Rückzahlung für den Fall des Todes, der Arbeitslosigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers abgesichert werden. Im Versicherungsfall wird die noch ausstehende Restschuld durch die Versicherungssumme getilgt bzw. in Raten an den Darlehensgeber (= nicht Versicherungsnehmer) ausgezahlt. Die Verwaltung sieht hierin jedoch richtigerweise keinen steuerbaren Erwerb und somit auch keine Anzeigepflicht.

 

Rz. 45

Termfix-Versicherungen als Unterart der Kapitallebensversicherung beinhalten einen festen Auszahlungstermin. Sollte die versicherte Person (EL bzw. Versicherungsnehmer) vor dem Fälligkeitstermin sterben, wird die Versicherung bis zur Fälligkeit beitragsfrei gestellt und anschließend dem Bezugsberechtigten (Erben) ausgezahlt. Steuerentstehungszeitpunkt und damit Auslösung einer Anzeigepflicht ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag des EL und nicht ein späterer Fälligkeitstermin (s. FinMin Baden-Württemberg vom 22.12.2009, DB 2010, 249).

 

Rz. 46–49

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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