Rz. 56
Zum Inlandsvermögen gehören auch Wirtschaftsgüter eines beschränkt Steuerpflichtigen, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insb. an diesen vermietet oder verpachtet werden. § 121 Nr. 6 BewG erfasst somit alle Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Gewerbebetrieb dienen, jedoch einem Dritten, d.h. nicht dem Betriebsinhaber gehören; ansonsten wären sie bereits i. R.d. inländischen BV (§ 121 Nr. 3 BewG) erfasst. Neben der nur beispielhaften gesetzlichen Aufzählung der Vermietung und Verpachtung zählen z. B. auch das Leasing und die Gewährung sonstiger Nutzungsrechte zum § 121 Nr. 6 BewG (vgl. Willmann in W/J, § 121 BewG Rz. 39). Da § 121 Nr. 6 BewG als Auffangvorschrift sämtliche Wirtschaftsgüter erfasst, welche nicht bereits von § 121 Nr. 1, 2 oder 5 BewG als Inlandsvermögen erfasst wurden, fällt z. B. der vermietete Grundbesitz nicht unter § 121 Nr. 6 BewG, sondern bereits unter § 121 Nr. 2 BewG.
Rz. 57
Alle Wirtschaftsgüter, sowohl materielle als auch immaterielle Wirtschaftsgüter, werden von § 121 Nr. 6 BewG erfasst; auf die Zeitdauer der Nutzungsüberlassung kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass besagtes WG zum Bewertungsstichtag (§§ 11, 9 ErbStG) überlassen ist (R E 2.2 Abs. 4 Satz 2, 3 ErbStR). Auch die leihweise Überlassung kommt in Betracht, da der Begriff der Überlassung eher tatsächlicher als rechtlicher Natur zu verstehen ist. Somit ist eine körperliche Übergabe oder die Einräumung der Verfügungsmacht über das WG nicht erforderlich; es genügt schlicht die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung bzw. auch die Ausübung eines Rechts durch reine Duldung.
Rz. 58
In Betracht für die Zurechnung nach § 121 Nr. 6 BewG kommen ferner bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder sonstige Betriebsvorrichtungen, Bodenschätze und vor allem immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software und Know-how. Die Subsidiarität von § 121 Nr. 5 BewG und § 121 Nr. 6 BewG hat insb. für Erfindungen, Gebrauchsmuster sowie Topografien Bedeutung, welche in Lizenz vergeben wurden. Denn diese werden dann von § 121 Nr. 6 BewG erfasst, wenn sie zwar einem inländischen Gewerbebetrieb zur Nutzung überlassen werden, nicht jedoch in einem inländischen Register bzw. Buch eingetragen sind (vgl. Voraussetzungen des § 121 Nr. 5 BewG). Zudem fallen neben den in § 121 Nr. 5 BewG explizit aufgeführten Nutzungsrechten auch Marken- und Warenzeichen, Rezepte sowie Urheberrechte und Geschmacks-/Gebrauchsmuster, sofern sie einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen worden sind.
Rz. 59
Die Bewertung erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG zum gemeinen Wert. Dabei wird der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind (R B 9.4 Satz 1 ErbStR).