Rz. 592

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gilt auch als Schenkung unter Lebenden, was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden. Die Vorschrift stellt eine Parallelvorschrift für Erwerbe von Todes wegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG dar und beruht auf der Überlegung, dass landesrechtlich in gewissen (sehr seltenen) Fällen eine Schenkung einer staatlichen Genehmigung bedürfen kann. Ist eine solche Genehmigung erforderlich und wird sie von bestimmten Leistungen an Dritte abhängig gemacht oder werden solche Leistungen zur Erlangung einer solchen Genehmigung freiwillig erbracht, sind diese als Schenkung unter Lebenden zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger anzusehen, auch wenn die Leistung auf hoheitlicher Anordnung und nicht auf dem Willen des Leistungserbringers beruht. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1e ErbStG entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. In der Praxis hat die Vorschrift keinen Anwendungsbereich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?