Witwe W (55 Jahre alt) erbt im April 2021 von ihrem verstorbenen Ehemann 750.000 EUR Bargeld und aufgrund eines privaten Anstellungsvertrags (Arbeitnehmerverhältnis) eine nicht steuerbare Versorgungsrente mit einem Jahreswert von 36.000 EUR, die unter der auflösenden Bedingung der Wiederverheiratung steht.
Lösung:
Der Erwerb der 750.000 EUR unterliegt der Erbschaftsteuer, die Versorgungsrente nicht. Der steuerpflichtige Erwerb ermittelt sich wie folgt:
Bargeld: 750.000 EUR ./. 500.000 EUR Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG = 250.000 EUR
Versorgungsrente: Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG i. H. v. 256.000 EUR ist um den Kapitalwert der nicht steuerbaren Versorgungsbezüge zu kürzen. Der Kürzungsbetrag berechnet sich wie folgt:
Kapitalwert der Pension:
36.000 EUR × 14,905 (§ 14 Abs. 1 BewG i. V. m. BMF vom 28.10.2020, BStBl I 2020, 1048) = 536.580 EUR. Durch die Höhe der Versorgungsrente wird der Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR aufgezehrt.
Der steuerpflichtige Erwerb beträgt somit 250.000 EUR. Die Steuer bei einem Steuersatz von 11 % beträgt = 27.500 EUR.