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Die Besteuerung des Beschwerten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Zweckbindung der Auflage bzw. Bedingung wirkt sich dort mit Erfüllung bereicherungsmindernd aus.

Handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen, so ist die Zweckzuwendung als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG bereicherungsmindernd abzugsfähig.

Liegt eine freigebige Zuwendung unter Lebenden vor, stellt sich die Zweckzuwendung als Gegenleistung dar und wirkt sich im Ergebnis ebenfalls bereicherungsmindernd aus (Schienke-Ohletz in vO/L, § 8 Rn. 2; Weinmann in M/W, § 8 Rn. 13).

Die Bewertung der Zweckzuwendung richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. dem BewG (Einzelheiten s. § 12 Rn. 1 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?