Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
Rz. 40
Die Ausgangslohnsumme ermittelt sich als ungewichteter und nicht indexierter Durchschnitt der Lohnsummen der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gem. § 9 ErbStG abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Im Umkehrschluss können aufgrund des Stichtagsprinzips nicht abgeschlossene Wirtschaftsjahre und wirtschaftliche Einheiten, die zum Stichtag nicht mehr vorhanden oder insolvent sind, keine Berücksichtigung finden. Rumpfwirtschaftsjahre sind ebenfalls zu berücksichtigen (R E 13a.7 Abs. 1 Satz 4 ErbStR). Neugründungen verkürzen den Betrachtungszeitraum; bei Umwandlungen ist auch der Rechtsvorgänger zu berücksichtigten (§ 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG).
Die Rakoon Technology GmbH wurde am 01.04.2020 gegründet. Die Lohnsumme des Rumpfwirtschaftsjahres 01.04.2020 bis 31.12.2020 beträgt 5.000.000 EUR. Die Lohnsumme des Wirtschaftsjahres (= Kalenderjahr) beläuft sich auf 7.000.000 EUR.
Am 01.07.2022 überträgt die alleinige Anteilseignerin M einen 50 %-Anteil auf ihren Sohn S.
Die Ausgangslohnsumme ermittelt sich wie folgt:
Lohnsumme im Jahr der Neugründung |
5.000.000 EUR |
Lohnsumme im Jahr 2021 |
7.000.000 EUR |
Nach der hier vertretenen Auffassung ergibt sich im Beispielsfall eine Ausgangslohnsumme i. H. v. 6.833.333 EUR, da die Lohnsumme im Jahr der Neugründung auf ein volles Jahr hochgerechnet wird. Alternativ ist auch denkbar, dass die Lohnsummen der beiden Jahre addiert und sodann durch die Anzahl der für die Ausgangslohnsumme relevanten Jahre, d. h. 1,75, dividiert werden. Hiernach ergibt sich eine Ausgangslohnsumme von 6.857.142 EUR.
Rz. 41
Maßgeblich ist für den Einbezug in die Ausgangslohnsumme nach der hier vertretenen Auffassung der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (Claussen/Thonemann-Micker in BeckOK ErbStG, § 13a Rn. 126: der früheste Zeitpunkt aus zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum). Ob die Finanzverwaltung analog zu den Behaltensregelungen des Abs. 6 bereits auf den Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts abstellt, ist unklar, sollte aber im Rahmen der Lohnsummenplanung sowie des Lohnsummencontrollings berücksichtigt werden.
Rz. 42
Junges Verwaltungsvermögen in Form von Kapitalgesellschaftsanteilen fällt nicht unter die Lohnsummenregelung. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaftsanteile i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 62).
Rz. 43
Die Mindestlohnsumme wird hingegen stichtagsgenau, d. h. ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung über fünf Jahre im Falle der Regelverschonung sowie über sieben Jahre im Falle der Optionsverschonung bzw. Verschonungsbedarfsprüfung, ermittelt. Folglich wird der Zeitraum zwischen dem letzten abgelaufenen Wirtschaftsjahr und dem Zeitpunkt der Steuerentstehung für Zwecke der Lohnsumme nicht berücksichtigt.