Rz. 56
Über die Fälle des § 13d Abs. 3 ErbStG hinaus ist auf Antrag auch die Steuer bis maximal zehn Jahre zu stunden, die der Erwerber für ein Grundstück zu entrichten hat, welches er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohneigentum, welches zu Wohnzwecken genutzt wird, der Stundungsregelung zugänglich. Ob und ggf. in welchem Umfang auch auf anderes Grundvermögen, welches ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann (z. B. Teile oder ganzer Bereich eines Hofes, der kein BV ist), die Stundungsregelung anwendbar ist, bleibt abzuwarten. Allerdings dürften die Anforderungen an die Belegenheit des Grundvermögens der Einschränkung des § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 13d Abs. 3 ErbStG entsprechen. Nach Ansicht der FinVerw ist eine solche Wohnung nicht begünstigt (R E 28 Abs. 6 Satz 3 ErbStR).
Rz. 57
Die Stundungsregelung geht hinsichtlich des Anwenderkreises über die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ff. ErbStG (Begünstigung des Familienwohnheims) hinaus, denn jeder Erwerber, der in dem erworbenen Immobilienvermögen wohnt oder ein entsprechendes Grundstück nach dem Erwerb selbst nutzt, kann in den Genuss der Stundungsregelung kommen. Die Erwerber (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG sind von dieser Regelung im Kern nicht betroffen, da der Erwerb für sie ohnehin steuerfrei ist, zumindest für die Zeit der Selbstnutzung und in den Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG. Sollte dagegen das Objekt, welches Kinder erwerben, eine größere Wohnfläche als 200 qm haben, kommt auch für diese Erwerber i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG die Stundungsregelung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG für die Steuer auf die darüber liegenden Flächen in Betracht. Beim Erwerb von Eigennutzern, die nicht unter die Begünstigung des Familienwohnheims fallen (z. B. Geschwister, Neffen und Nichten usw.), wird am ehesten ein tatsächlicher Stundungsbedarf gesehen (Höne, ZEV 2010, 565, 566).
Die Stundungsregelung gilt je Erwerber nur für ein Grundstück.