Rz. 15
In Feststellungsbescheiden sind vom zuständigen FA nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 BewG auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des Feststellungsgegenstands zu treffen. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist das regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer, also bspw. der Erbe oder Beschenkte, für dessen Besteuerung die gesonderte Feststellung von Bedeutung ist (s. a. § 154 BewG Rn. 2; FG Münster vom 12.09.2019, EFG 2019, 1965). Allerdings entfaltet die Zurechnungsfeststellung keine Bindungswirkung hinsichtlich des Feststellungsgegenstands für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, da sie für diese nicht i. S. d. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO von Bedeutung ist (BFH vom 29.11.2006, BStBl II 2007, 319). Dies folgt auch aus § 12 Abs. 2, 3, 5 und 6 ErbStG, wonach die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen lediglich hinsichtlich des Werts und nicht auch hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Grundstücks Bedeutung haben. Demgemäß hat das Besteuerungs-FA in eigener Zuständigkeit über die erbschaftsteuerliche Zurechnung zu entscheiden.
Rz. 16
Geht die wirtschaftliche Einheit eines EL auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, wird der Nachlass zum gesamthänderischen Vermögen einer Erbengemeinschaft. In diesem Fall erfolgt die Zurechnung gem. § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BewG in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Das Vermögen der Erbengemeinschaft muss dann jedoch nach der Erbquote aufgeteilt werden, da die einzelnen Miterben jeweils einzeln besteuert werden (R B 151.2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ErbStR). Deshalb sind bei mehreren Beteiligten nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG im Feststellungsbescheid zusätzlich auch Feststellungen über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist, zu treffen. Dadurch wird letztlich festgestellt, wer und in welcher Höhe erbschaftsteuerlich als Erwerber der wirtschaftlichen Einheit anzusehen ist. Aus diesem Grund bleiben die Miterben Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids, da die Feststellung für ihre Besteuerung und nicht für die Besteuerung der Erbengemeinschaft von Bedeutung ist (s. a. § 154 Rn. 9).
War hingegen der EL Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit und geht sein Miteigentumsanteil auf einen oder mehrere Erben über, sind zum einen der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit und zum anderen der Wert des vererbten Miteigentumsanteils gesondert festzustellen (R B 151.2. Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ErbStR). Sodann wird der Wert des geerbten Miteigentumsanteils dem Erben oder der Erbengemeinschaft zugerechnet. Die übrigen Miteigentümer sind nicht am Verfahren zu beteiligen.