Rz. 88

Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen innerhalb eines Konzerns wird die Prüfung der 90 % Grenze für das übermäßige Verwaltungsvermögen aufwendiger. Wird eine mehrstufige Beteiligung übertragen, ist die Verwaltungsvermögensquote anhand der Verbundvermögensaufstellung i. S. d. § 13b Abs. 9 ErbStG zu prüfen (s. Stalleiken in Oertzen/Loose, ErbStG, § 13b, Rn. 92). Demnach sind die Finanzmittel, die weiteren Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens sowie Schulden der einzubeziehenden Gesellschaften jeweils in der Verbundvermögensaufstellung zusammenzufassen (vgl. Korezkij, DStR 2016, 2434, 2435).

 

Rz. 89

Die Finanzmittel werden im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung gem. § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG um konzerninterne Forderungen gekürzt. Da weder das Gesetz noch die Finanzverwaltung einen Hinweis darauf geben, wie sich dies auf den 90 %-Test auswirkt, gehören die konzerninternen Forderungen nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG (s. Korezkij in BeckOK ErbStG, § 13b, Rn. 103 m. w. N.). Zum Umgang mit Forderungen und Verbindlichkeiten im Sonderbetriebsvermögen siehe Rz. 224. Sollen mehrere Beteiligungen übertragen werden, von denen eine die 90 %-Grenze überschreitet, kann es sich anbieten, alle Beteiligungen unter einer Holding zu bündeln, um so insgesamt die 90 %-Grenze einzuhalten (s. Reich, DStR 2017, 1858, 1859).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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