Rz. 17
Nach § 151 Abs. 3 Satz 1 BewG sind die bereits gesondert festgestellten Werte i. S. v. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres als sog. Basiswerte der Wertermittlung unverändert zugrunde zu legen. Voraussetzung ist, dass sich die für die erste Feststellung maßgebenden Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich verändert haben.
Den Basiswert bildet der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Bewertungsstichtag ermittelte Bedarfswert (R B 151.8 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Dieser Basiswert gilt dann ab diesem Zeitpunkt für ein Jahr, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben (R B 151.8 Abs. 1 Satz 3 ErbStR). Bei PersG gilt dies nur hinsichtlich des Werts des Gesamthandsvermögens (R B 151.8 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Zudem gilt die Basiswertregelung bei Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG entsprechend.
V bekommt im Februar 2020 ein EFH geschenkt. Zur Wertermittlung i. R. d. gesonderten Feststellung werden die für das Jahr 2020 vereinbarten Nettokaltmieten zugrunde gelegt. Im Dezember 2020 verstirbt V unerwartet und hinterlässt das EFH seinem Sohn S.
In der Steuererklärung des S kann das zuständige Lage-FA den bei der Schenkung festgestellten Grundstückswert ohne erneute Feststellung zugrunde legen, sofern sich keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ergeben haben.
Eine wesentliche Veränderung ist anzunehmen, wenn sich ein oder mehrere wertbestimmende Faktoren derart verändert haben, dass sie der Übernahme des zuerst festgestellten Werts entgegenstehen.
V bekommt im Februar 2020 ein EFH geschenkt. Zur Wertermittlung i. R. d. gesonderten Feststellung werden die für das Jahr 2020 vereinbarten Nettokaltmieten zugrunde gelegt. V modernisiert das EFH und baut das Dachgeschoss aus, sodass eine weitere Wohneinheit entsteht. Im Dezember 2020 verstirbt V unerwartet und hinterlässt das Haus seinem Sohn S.
Das zuständige FA kann den festgestellten Wert m. E. nicht als Basiswert zugrunde legen, da sich die Stichtagsverhältnisse wesentlich verändert haben. Der Wert ist i. R. e. gesonderten Feststellung neu zu ermitteln.
Nach Ablauf der Jahresfrist ist im Bedarfsfall ein neuer Basiswert auf den Stichtag zu ermitteln (R B 151.8 Abs. 1 Satz 5 ErbStR). Wurde der festgestellte Wert innerhalb einer Jahresfrist als Basiswert einer weiteren Feststellung zugrunde gelegt, verlängert sich die Jahresfrist dadurch nicht (R B 151.8 Abs. 1 Satz 7 ErbStR).
Rz. 18
Durch § 151 Abs. 3 Satz 2 BewG wird dem Erklärungspflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, eine vom Basiswert abweichende Feststellung nach den tatsächlichen und wertbestimmenden Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch Abgabe einer Feststellungserklärung zu beantragen. So können nicht wesentliche Wertminderungen berücksichtigt oder Fehler aus der ersten Feststellung korrigiert werden. Die Regelung gilt unabhängig voneinander für alle gesondert festzustellenden Werte. Über den einzelnen Steuerfall hinaus hat die gesonderte Feststellung von Bedarfswerten allerdings keine rechtlich verbindliche Dauerwirkung (BFH vom 29.11.2006, BStBl II 2007, 319).