Rz. 87
Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht nur das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, sondern darüber hinaus auch das sog. erweiterte Inlandsvermögen zu erfassen. Zu unterscheiden sind Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG.
Rz. 88
Im Falle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG ist § 121 nicht anwendbar. Denn in diesem Fall gelten als Inländer deutsche Staatsangehörige, welche sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Hieraus folgt, dass für die ersten fünf Jahre nach Wegzug aus Deutschland deutsche Staatsangehörige mit ihrem gesamten Vermögen unabhängig von dessen Belegenheit der deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen, sofern ein DBA nichts Gegenteiliges regelt. Infolgedessen findet keine Abgrenzung des Inlandsvermögens statt, da das gesamte Weltvermögen in die Steuerpflicht einbezogen wird.
Nach Ablauf der fünf Jahre, wenn also die Voraussetzungen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr vorliegen, tritt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grds. die beschränkte Steuerpflicht ein: Steuerpflichtig ist in diesem Fall dann nur noch das Inlandsvermögen i. S. d. § 121.
Rz. 89
War jedoch der EL oder Schenker als deutscher Staatsangehöriger insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und ist nach Wegzug in einem Niedrigsteuerland ansässig mit wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland, so tritt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Wegzug die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG ein (genau: bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland geendet hat). Hier tritt die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht über den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG gewesen wären. Somit sind dies die in § 121 genannten Wirtschaftsgüter und darüber hinaus noch:
- Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;
- Spareinlagen und Bankguthaben bei Kreditinstituten im Inland;
- Aktien und Anteile an KapG, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;
- Ansprüche aus Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;
- Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden;
- Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
- bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;
- Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen (vgl. Tz. 2.5.0.1 Nr. 9, BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sondernr. 1);
- Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (vgl. Tz. 15.5, BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sondernr. 1).
Rz. 90
Diese Vorschrift kann regelmäßig nicht durch Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft umgangen werden. Denn über § 5 AStG werden auch jene Fälle erfasst, in denen der EL bzw. Schenker bei erweiterter beschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht seine (wesentlichen) wirtschaftlichen Inlandsinteressen nicht unmittelbar, sondern mittelbar über zwischengeschaltete Gesellschaften im Ausland hielt oder hält. Im Ergebnis wird in dieser Konstellation das erweiterte Inlandsvermögen der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft als eigenes Vermögen des EL oder Schenkers entsprechend der Beteiligungsquote des EL oder Schenkers behandelt und von der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst (vgl. Eisele in R/T, § 121 Rz. 52).
Rz. 91
Dadurch kann der Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht wie folgt kategorisiert werden: Sofern es sich um deutsche Staatsangehörige handelt, sind sie bis fünf Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland erweitert unbeschränkt steuerpflichtig. Unter den Voraussetzungen des § 4 AStG sind sie um weitere fünf Jahre (nicht etwa zehn Jahre) erweitert beschränkt steuerpflichtig. Erst danach tritt die normale beschränkte Steuerpflicht ein. Für den Fall, dass mit dem Wegzug auch die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde, tritt nicht zuerst die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, sondern ab Wegzug zehn Jahre lang die erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Kraft.
Waren bzw. sind die Wegziehenden keine deutschen Staatsangehörigen (z. B. ausländische Manager, welche nur vorübergehend in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren), gilt mit dem Tag des Wegzugs (nur noch) die beschränkte Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit dem Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG (vgl. K/S/S, § 121 Rz. 67).
Rz. 92
Auch der Schuldena...