Rz. 25

Es besteht die Möglichkeit, im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten auf eine gesonderte Ermittlung des gemeinen Werts von zum Vermögen gehörenden Anteilen an einer KapG und Beteiligungen an einer PersG zu verzichten. Das ist möglich, sofern es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insb. dann, wenn der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist. In diesen Fällen kann aus Vereinfachungsgründen die durchschnittliche Bruttoausschüttung der Untergesellschaft der letzten drei Jahre als durchschnittlicher Jahresertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG angesetzt werden. Mindestens ist jedoch der Steuerbilanzwert der Beteiligung anzusetzen (s. R B 200 Abs. 4 Satz 3 ErbStR). Handelt es sich um eine PersG, kann man davon ausgehen, dass bei dieser die durchschnittlichen Entnahmen der letzten drei Jahre maßgeblich sind (s. Eisele in R/T, § 200 Rn. 10). Für Erwerbsfälle, die vor der Erbschaftsteuerreform 2016 stattgefunden haben, ist nach R B 200 Abs. 4 Satz 4 ErbStR 2011 – soweit keine geeigneten Unterlagen vorhanden sind – zu unterstellen, dass das VV der Gesellschaften nicht mehr als 50 % beträgt, es sei denn, das Übersteigen ist für die Beteiligten offenkundig.

 

Rz. 26

Fälle von geringer Bedeutung können vorliegen, wenn z. B.

  1. eine 5 %ige Beteiligung innerhalb von zwei Jahren vor dem Erwerb begründet wurde und während dieser Zeit keine Ausschüttungen erfolgt sind oder
  2. eine 25 %ige Beteiligung innerhalb eines Jahres vor dem Erwerb begründet wurde und keine Ausschüttung erfolgt ist.

In beiden Fällen scheidet die Ermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren aus, da nicht mindestens zwei volle Wirtschaftsjahre für die Ermittlung herangezogen werden können und daher der Substanzwert als Mindestwert nach § 11 Abs. 2 BewG zum Tragen kommt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?