Rz. 78

Die ausländische Erbschaftsteuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (s. § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bestimmt sich nach deutschem Recht nach § 9 ErbStG. Bei Erwerb von Todes wegen, entsteht die Steuer demnach im Zeitpunkt des Todes, bei Schenkungen mit Ausführung der Zuwendung.

 

Rz. 79

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung insbesondere die Absicht verfolgt, eine Steueranrechnung bei Einschaltung von Trusts nach amerikanischem oder englischem Recht zu vermeiden. Hier erheben ausländische Staaten eine Steuer häufig bei Übergang des Vermögens auf den Trust. Im Inland erfolgt die Besteuerung erst bei Auskehrung an den Begünstigten und damit unter Umständen mehr als fünf Jahre später. Eine Anrechnung ist in diesem Fall ausgeschlossen (s. Anhang 4 Rn. 16 ff.).

 

Rz. 80

Entsteht die ausländische Steuer zeitlich nach der deutschen Erbschaftsteuer, bspw. erst mit Annahme der Erbschaft, wird die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG teleologisch reduziert (R E 21 Abs. 3 ErbStR). Letztlich hat die zeitliche Reihenfolge der Entstehung der inländischen und ausländischen Steuer keine Bedeutung mehr.

 

Rz. 81

Entsteht die ausländische Steuer gleichzeitig mit der deutschen Erbschaftsteuer, ist nach dem Wortlaut von § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG eine Anrechnung ebenfalls nicht möglich. Denn der Wortlaut der Vorschrift beschränkt die Anrechnung auf Fälle, in denen die deutsche Erbschaftsteuer nach der ausländischen Steuer anfällt. Da dies jedoch offensichtlich nicht die gesetzgeberische Absicht war, wird in diesen Fällen die Anrechnung allgemein anerkannt (Hannes/Holtz in M/H/H, § 21 Rz. 27).

 

Rz. 82–84

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?