Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
Rz. 72
Familienstiftungen oder Familienvereine fallen unter die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Besteuerung greift nur ein, wenn die Familienstiftung oder der Familienverein ihren/seinen Sitz oder ihre/seine Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich für die Betrachtung ist auch hier der Zeitpunkt der Steuerentstehung (s. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Sitz und Geschäftsleitung sind nach den Vorschriften der §§ 10, 11 AO zu bestimmen. Demnach befindet sich der Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Rz. 73
Familienstiftungen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, unterliegen somit nicht der Erbersatzsteuer. Ihre Stifter bzw. ihre Bezugs- und Anfallberechtigten können ggf. nach § 15 AStG zu einer Besteuerung im Inland herangezogen werden.
Rz. 74
Das Gesetz kennt für Familienstiftungen und Familienvereine nur eine unbeschränkte Steuerpflicht. Eine beschränkte Steuerpflicht ist bei der Erbersatzsteuer nicht vorgesehen. Das Inlandsvermögen von Stiftungen mit Sitz und Geschäftsleistung im Ausland unterliegt somit nicht der Erbersatzsteuer.
Rz. 75
Folge der unbeschränkten Steuerpflicht für die Familienstiftung oder den Familienverein ist, dass auch das Auslandsvermögen der Erbersatzsteuer unterliegt.
Rz. 76
Es wird kontrovers diskutiert, ob nicht rechtsfähige Stiftungen Steuersubjekte des ErbStG sei können. Nachdem dies von der h. M. – bei Erfüllung des sonstigen zivilrechtlichen Stiftungsbegriffes – bejaht wird (vgl. Hübner/Currle/Schenk, DStR 2013, 1966), steht der Anerkennung als Familienstiftung nichts im Wege. Dies wird gerade für das Erbschaftsteuerrecht (2016) als Gestaltungsmittel von großer Bedeutung sein. Gerade bei Erwerben über 26 Mio EUR wird die Gründung von Familienstiftungen in Betracht gezogen werden. Die sodann auch in Betracht kommende Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG wird ein bevorzugtes Regelungswerk sein.
Rz. 77–79
vorläufig frei