Rz. 143

Diese Bedenken wurden ernst genommen und führten schließlich zur Weitergeltung der Personengruppentheorie, wie der Auszug aus der Gesetzesbegründung belegt: "Die Bezugnahme allein auf den Erblasser oder Schenker blendet bisher die sog. Personengruppentheorie aus. Danach reicht es für die Beherrschung von Besitz- und Betriebsunternehmen aus, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen beteiligt sind, die zusammen beide Unternehmen beherrschen. Dies gilt auch für Familienangehörige. Die Regelung wird insoweit ergänzt."

 

Rz. 144

Zu beachten ist, dass eine Nutzungsüberlassung nicht begünstigt ist, wenn eine Personengesellschaft ihrer Schwesterpersonengesellschaft ein Grundstück zur Nutzung überlässt (vgl. vom BFH 16.03.2021, m Anm. Kugelmüller-Pugh, DStR 2021, 1924). Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers an der Besitzgesellschaft dem Sonderbetriebsvermögen der Betriebsgesellschaft zuzurechnen ist (vgl. vom BFH 16.03.2021, m Anm. Kugelmüller-Pugh, DStR 2021, 1924).

 
Praxis-Beispiel

A ist alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG sowie Alleingesellschafter der Komplementärin A-GmbH. Die A-GmbH & Co. KG verpachtet ein Betriebsgrundstück an die Autohaus GmbH. A überträgt sämtliche Anteile an den Gesellschaften unentgeltlich auf T. Stellt das verpachtete Betriebsgrundstück beim Erwerb der A-GmbH & Co. KG Verwaltungsvermögen dar?

Lösung:

Nein, es liegt kein Verwaltungsvermögen vor. Die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a. Var. 1 ErbStG ist hier einschlägig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?