Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 171
Eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten innerhalb eines Konzerns i. S. d. § 4h EStG führt nicht zu Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 c ErbStG. Dies gilt ebenfalls, wenn eine abhängige Konzerngesellschaft den Grundbesitz einer Enkelgesellschaft zur Nutzung überlässt. Unerheblich ist weiterhin, ob es sich bei der überlassenden Gesellschaft um eine Ober- oder Untergesellschaft handelt, da der Gesetzeswortlaut lediglich eine Nutzungsüberlassung zwischen Unternehmen eines Konzerns fordert (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 115).
Rz. 172
Das Einkommensteuerrecht folgt einer weiten Definition des Konzerns in § 4h Abs. 3 S. 5 und 6 EStG. Ein Betrieb ist einem Konzern zuzurechnen, wenn er nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards im Sinne einer Konsolidierung in den handelsrechtlichen Abschluss eines Konzerns tatsächlich einbezogen wird, einbezogen werden könnte oder die Finanz- und Geschäftspolitik zusammen mit anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann. Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ, sondern nur alternativ vorliegen (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 115).
Rz. 173
Nach § 4h Abs. 3 S. 6 EStG gehört ein Betrieb auch dann zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann ("Gleichordnungskonzern"). Ein Konzern i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 6 liegt vor, wenn mindestens zwei rechtlich selbständige Rechtsträger mit Betrieben existieren (BFH vom 23.02.2021, DStR 2021, 1753 (1756)). Folglich gehören auch zwei Kapitalgesellschaften zu einem Konzern, wenn die Beherrschung dieser zwei Gesellschaften durch eine nicht unternehmerisch tätige natürliche Person oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vermittelt wird (Schwester-Kapitalgesellschaften). Bei dieser natürlichen Person oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft handelt es sich dann um die Konzernspitze i. S. d. Konzernklausel (vgl. Stalleiken in von Oertzen/Loose ErbStG § 13b Rz. 121a). Ein Gleichordnungskonzern liegt jedoch nicht vor, wenn zwei Rechtsträger durch eine Personengruppe beherrscht werden (BFH vom 23.02.2021, DStR 2021, 1753).
Rz. 174
Die Konzernzugehörigkeit zum Zeitpunkt der Besteuerung kann sich somit aus der tatsächlichen oder der nur möglichen Konsolidierung ergeben sowie aus einem Beherrschungsverhältnis (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 286; s. a. R E 13b.16 ErbStR).
Rz. 175
Bei der Rückausnahme der konzerninternen Nutzungsüberlassung ist es nicht wie bei der Betriebsaufspaltung erforderlich, dass der Erblasser/Schenker die nutzungsüberlassende Gesellschaft beherrscht. Zudem kann dem Gesetzeswortlaut entnommen werden, dass der Erblasser/Schenker noch nicht einmal an der nutzenden Gesellschaft beteiligt sein muss, sowie nicht vorausgesetzt wird, dass die Stellung des Erblassers/Schenkers auf den Erwerber übergeht. 151). Entscheidend ist die Konzernzugehörigkeit beider Betriebe im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 151).
A ist an der Autohaus GmbH sowie der Motorrad GmbH als Alleingesellschafter beteiligt. Die Autohaus GmbH überlässt der Motorrad GmbH ein Grundstück zur Nutzung.
Lösung:
Beide Kapitalgesellschaften sind Bestandteil eines Konzerns i. S. v. § 4h Abs. 3 S. 5, 6 EStG, so dass auch wenn die Autohaus GmbH an der Motorrad GmbH nicht beteiligt ist, kein Verwaltungsvermögen bei der überlassenden Gesellschaft vorliegt.
Rz. 176
In § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. c) 2 HS. ErbStG wird klargestellt, dass jedoch eine Weiterüberlassung an Dritte schädlich ist, soweit nicht auf die weitere Überlassung an einen Dritten einer der im Gesetz genannten Rückausnahmen Anwendung findet. Maßgeblich ist in diesem Fall das Verhältnis vom Zwischennutzer zum Endnutzer und nicht etwa das Verhältnis vom Überlassenden zum Endnutzer (vgl. Stalleiken in von Oertzen/Loose ErbStG § 13b Rz. 122).
Die Autohaus GmbH und die Motorrad GmbH gehören beide zu einem Konzern Die Motorrad GmbH braucht neue Lageräume für die Motorräder. Die Autohaus GmbH überlässt der Motorrad GmbH ein Grundstück für diesen Zweck. Anders als geplant, fallen langfristig Lieferungen von Motorrädern aus. Die Motorrad GmbH braucht das Grundstück nicht mehr und überlässt es einer dritten GmbH zur Nutzung.
Lösung:
Es liegt Verwaltungsvermögen bei der überlassenden Gesellschaft vor.