Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 190
Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 f ErbStG stellen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten, die Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, ebenfalls kein Verwaltungsvermögen dar (vgl. a. R E 13b.19 Abs. 1 S. 1 ErbStR). Mit dieser Rückausnahme wird erreicht, dass bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der über verpachtete Grundstücke verfügt, die verpachteten Grundstücke nicht als Verwaltungsvermögen gelten. Dies gilt auch für eine Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. R E 13b.19 Abs. 1 S. 2 ErbStR). Zudem bilden auch sog. Stückländereien jeweils eine gesonderte wirtschaftliche Einheit gemäß § 160 Abs. 7 S. 1 BewG. Folglich kommt es zu einer Besserstellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber dem Betriebsvermögen, da bei diesem auch einzelne Grundstücke ohne die einengenden zusätzlichen Voraussetzungen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b) ErbStG begünstigt sind (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 301 und 303). Unter den Buchstaben f) fällt hingegen nicht der Wohnteil nach § 160 Abs. 1 Nr. 3 BewG, da dieser von vornherein nicht zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zählt. Sind die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen hingegen als Betriebsvermögen zu bewerten, greift die Rückausnahme der Betriebsverpachtung im Ganzen § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b) ErbStG und nicht die des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. f) ErbStG (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 303). Zudem wird widerlegbar vermutet, dass es sich um land- und forstwirtschaftliche Flächen handelt, wenn Grundstücke maximal bis zu 15 Jahren an andere Land- und Forstwirte zur Nutzung überlassen werden. Die Widerlegung der Vermutung obliegt dem Finanzamt (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 126; vgl. a. R E 13b.19 Abs. 1 S. 3 ErbStR).
Rz. 191
Werden Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte aus dem begünstigungsfähigen Betriebsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG oder von einer Kapitalgesellschaft i. S.d § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an einen Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken überlassen, führt die Nutzungsüberlassung nicht zu Verwaltungsvermögen (R E 13b.19 Abs. 2 S. 1 ErbStR). Dabei handelt es sich regelmäßig um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die auf Grund der Rechtsform des Betriebs oder infolge der ertragsteuerlichen Abgrenzung als Betriebsvermögen zu bewerten sind. I.R.d. Überlassung aus einem Betriebsvermögen ist die Dauer der Nutzungsüberlassung unerheblich (R E 13b.19 Abs. 2 S. 2 und 3 ErbStR).
A ist Landwirt und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich auf T übertragen. A verpachtet drei Felder, die zum Wirtschaftsteil seines landwirtschaftlichen Vermögens gehören an den Landwirt L, damit dieser die Felder bestellen kann, um pflanzliche Erzeugnisse herzustellen. Die Laufzeit des Pachtvertrages beträgt 15 Jahre. Fraglich ist, ob die verpachteten Felder beim Erwerb der T als Verwaltungsvermögen anzusehen wären.
Lösung:
Die Felder sind als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, wenn zum Zeitpunkt der Schenkung die Verpachtung noch für 15 Jahre gegeben ist (Stückländerei). Die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. f) ErbStG greift nicht. Beträgt die Laufzeit der Verpachtung im Zeitpunkt der Schenkung weniger als 15 Jahre, greift die Rückausnahme.