Rz. 315

Es ist derzeit noch nicht vollends geklärt, ob die zivilrechtliche Unterscheidung auch in das Erbschaftsteuerrecht übernommen werden kann. Nach dem letzten BFH-Urteil vom 24.10.2001 (BStBl II 2002, 153) in dieser Frage soll die zivilrechtliche Vorgabe auch im Erbschaftsteuerrecht befolgt werden. Danach gilt:

  • bei Vollzug unter Lebenden wird die Zuwendung als Schenkung nach § 7 ErbStG behandelt;
  • bei Vollzug mit (bzw. nach) dem Tode des Erblassers soll ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegen.

In beiden Fällen ist, da dies zivilrechtlich vorausgesetzt wird, der Wille zur Freigebigkeit des Schenkers erforderlich (s. § 7 Rn. 448 ff.).

 

Rz. 316

Die Verwaltung hat mit der Transformation dieses erbrechtlichen Instituts große Schwierigkeiten. So erlaubt die amtliche Äußerung (s. R E 3.3 ErbStR) jede undifferenzierte Schlussfolgerung, wenn einerseits die Voraussetzungen des § 7 ErbStG (freigebige Zuwendung) gefordert werden, mit Satz 2 aber der – für einen Erwerb von Todes wegen typische – volle Abzug etwaiger Nachlassschulden zugelassen wird. Eine weitere (beiläufige) Stellungnahme in R E 3.7 Abs. 1 Satz 1 ErbStR (die postmortale Vollmacht soll – im Unterschied zu § 2301 BGB – die Erbfolge nicht berühren) lässt jedoch erkennen, dass die Finanzverwaltung sich der rechtsgeschäftlichen (Nachfolge-)Bedeutung der Schenkung auf den Todesfall nicht bewusst ist.

 

Rz. 317–319

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?