Rz. 233
Gem. § 1968 BGB muss der Erbe die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung des Erblassers tragen. Für den Abzug bei der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kosten standesgemäß sind oder nicht. Nur für das Grabdenkmal bestimmt das Gesetz, dass nur die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig sind. Zu diesen Bestattungskosten gehören die Kosten für Bestatter, Grabstätte, Trauerfeier, Todesanzeigen und Danksagungen, Reisekosten der Angehörigen, soweit sie von den Erben getragen wurden.
Rz. 234
Werden die Kosten von einem anderen Erwerber getragen, so kann auch dieser die Kosten abziehen, vorausgesetzt es besteht eine Pflicht zur Kostentragung für ihn, wobei neben einer rechtlichen Verpflichtung (durch Testament oder Erbvertrag) auch eine sittliche Pflicht ausreicht (s. R E 10.9 Abs. 2 Satz 3 ErbStR). Werden die Kosten von einem Dritten getragen, sei es auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung (z. B. Sterbegeldversicherung), sei es freiwillig, so ist ein Abzug nicht möglich, da es an einer wirtschaftlichen Belastung des Erwerbers fehlt. Der Abzug des Pauschbetrags ist dennoch ungekürzt möglich.
Rz. 235
Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten einen Vertrag abzuschließen, in dem er die Bestattung regelt. Hat er hierfür das Entgelt vorab entrichtet, so ist der Leistungsanspruch Teil des Nachlasses und zu berücksichtigen. Der Anspruch hat für die Erben auch einen Wert, da sie gem. § 1968 BGB verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen. Der oder die Erben müssen also den Anspruch versteuern, können gleichzeitig aber auch die Kosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen.
Rz. 235a
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gehören auch die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal zu den Bestattungskosten. Das umfasst die Aufwendungen für die Erstanlage der Grabstätte (Erstbepflanzung des Grabes und Grabeinfassung) wie auch die Aufwendungen für den Grabstein. Nicht dazu gehören die Kosten für den Erwerb der Grabstätte, die den übrigen Bestattungskosten zuzuordnen sind. Bei einer Familiengruft oder einem Familiendenkmal sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Kosten (z. B. die Aufwendungen für eine Erweiterung oder Umgestaltung) zu berücksichtigen (Gebel in T/G/J/G, § 10 Rn. 203).
Die Kosten für das Grabmal müssen angemessen sein. Maßstab für die Angemessenheit ist in erster Linie die frühere Lebensstellung des Erblassers, aber auch die Höhe des Nachlassvermögens oder sonstige Anhaltspunkte.