Zweitbestattung im Mausoleum – Wann Kosten bei Erbschaftsteuer anrechenbar sind
Andere Länder, andere Sitten.
Diese alte Weisheit gilt auch im Zusammenhang mit dem Tod. Während in vielen Regionen Deutschlands der Trend schon seit Jahren hin zu einer anonymen Bestattung geht, kann die letzte Ruhestätte eines Menschen vor allem im Ausland durchaus imposant aussehen. Gerade wohlhabende Familien bestatten ihre Toten dort bis heute in Mausoleen. Ein solches Grabmal gehört für sie als Zeichen einer würdevollen Beerdigung unbedingt dazu.
Ansatz von Kosten für ein Grabmal
In Bezug auf die deutlich höheren Kosten stellt sich allerdings die Frage nach ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Erbschaftsteuer. Das gilt erst recht, wenn die Bauzeit für das Mausoleum vorab eine herkömmliche Bestattung erforderlich machte. Welche Ausgaben Erben in Deutschland geltend machen können, hat zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 1.9.2021, II R 8/20) entschieden. In diesem Fall hatte der Alleinerbe seinen Bruder zunächst in einem herkömmlichen Grab bestatten lassen. Die Kosten für das Grabdenkmal i. H. v. 9.300 EUR setzte er genauso in seiner Erbschaftsteuererklärung an wie 2 Jahre später 420.000 EUR für den Bau eines Mausoleums im Heimatland des Verstorbenen.
BFH: Auf die Befristung der ersten Ruhestätte kommt es an
Trotz Vorlage des Bauvertrags für das Mausoleum erkannte das zuständige Finanzamt jedoch nur die Ausgaben für die erste Grabstätte an. Dieser Einschätzung stimmte das Finanzgericht München im Anschluss zu. Ihre Klageabweisung begründeten sie damit, dass nur die Kosten für eine erste Grabstätte abzugsfähig seien. Anders sah dies jedoch der Bundesfinanzhof. Demnach sind auch Ausgaben für eine Zweitbestattung zu berücksichtigen, wenn die erste Ruhestätte lediglich befristet diesem Zweck dienen sollte. Zur Prüfung von Höhe und Angemessenheit der Aufwendungen verwiesen sie den Fall daher an die Vorinstanz zurück.
Voraussetzungen für den Ansatz von Kosten einer zweiten Grabstätte
Zu den absetzbaren Kosten in Zusammenhang mit einer Bestattung zählen tatsächlich nur die Aufwendungen für die zuerst errichtete Grabstätte. Denn das Zivilrecht sieht für Erben keine Verpflichtung, Kosten für ein weiteres Grabdenkmal zu tragen. Anders ist dies jedoch, wenn die erste Ruhestätte ohnehin von Beginn an als Zwischenlösung gedacht ist. Offensichtlich ist das der Fall, wenn der Wille des Verstorbenen oder auch die äußeren Umstände dies erkennen lassen.
Die Kosten für ein Mausoleum können Erben außerdem nur dann geltend machen, wenn sie durch Belege nachgewiesen werden und angemessen sind. Entscheidend dafür ist, was in den Kreisen des Erblassers für eine würdige Bestattung als üblich angesehen wird. Übersteigen die geltend gemachten Kosten einen passenden Rahmen, ist nur ein Teil davon steuerlich anzuerkennen. Auch die Höhe des Nachlasses wird bei der Beurteilung zur Angemessenheit der Ausgaben berücksichtigt.
Nachweispflicht der Erben
Damit die zuständigen Behörden die Gegebenheiten eines Erbfalls umfassend einschätzen können, muss ein Erbe geeignete Nachweise erbringen. Dies betrifft hauptsächlich Informationen über Sitten und Gebräuche sowie religiöse Vorgaben, die in den Kreisen eines Erblassers als entscheidend für eine würdige Bestattung angesehen werden. Besteht ein Bezug ins Ausland, kommt es allerdings nur auf die von den Landsleuten des Verstorbenen in Deutschland gelebten Gepflogenheiten an. Die im Heimatland vorherrschende Form der Bestattung ist hier nicht maßgeblich.
Praxis-Tipp: Beerdigungskosten steuerlich geltend machen
Beerdigungskosten sind Teil der Nachlassverbindlichkeiten. Demnach kann derjenige, der die Aufwendungen trägt, diese bei der Steuer ansetzen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für das Bestattungsunternehmen, das Krematorium, den Steinmetz und die Friedhofsgebühren. Auch Ausgaben für die Testamentseröffnung, Gerichts- und Notargebühren oder das Honorar eines Steuerberaters im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung mindern die Höhe des zu versteuernden Nachlasses und damit auch die zu zahlende Erbschaftsteuer.
Ohne Nachweis dürfen Erben eine Pauschale von 10.300 EUR für die Bestattungskosten ansetzen. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen höher, müssen diese jedoch belegt werden. Übersteigen die Ausgaben im Rahmen der Beerdigung sogar das Erbe, kann die Differenz bis zu einem Betrag von 7.500 EUR in der folgenden Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Inwiefern sich diese steuerlich auswirkt, ist abhängig von der Höhe der zumutbaren Belastungen und damit von der persönlichen Steuersituation.
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