Rz. 236

Abzugsfähig sind auch die Kosten für die übliche Grabpflege. Diese sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten zu kapitalisieren. Dies gilt auch dann, wenn die Liegezeit länger ist. In der Praxis berechnen die Finanzämter häufig einen maximalen jährlichen Betrag von EUR 500,00, auf den der Faktor 9,3 angewendet wird. Schließt bereits der Erblasser einen Vertrag ab, so sind die Verpflichtungen gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig, so dass die Begrenzung nicht greift.

 

Rz. 237

Leistet der Erblasser bereits das Entgelt im Voraus, so ist der Sachleistungsanspruch in diesem Fall nicht zu berücksichtigen, da die Erben zivilrechtlich nicht zur Grabpflege verpflichtet sind. Der Pauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 ErbStG ist nicht zu kürzen (s. H E 10.7 Tz. 1.1 ErbStH).

 

Rz. 238–239

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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