Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 192
Grundsätzlich sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen i. S.d § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehören, unabhängig von einer Mindestbeteiligung des Erblassers/Schenkers als Teil des Betriebsvermögens begünstigungsfähig. Abweichend davon ordnet § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG an, dass Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht die Mindestbeteiligungsquote von über 25 % erreichen, als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind. In § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG wird der Gedanke des Abs. 1 Nr. 3 fortgesetzt, dass mit einer Beteiligung in dieser Größenordnung keine unternehmerischen Ziele verfolgt werden können (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 63). Es ist auch unerheblich, ob in dieser Beteiligung begünstigtes oder nicht begünstigtes Vermögen vorhanden ist. Auf der Ebene des Erwerbers handelt es sich selbst dann um Verwaltungsvermögen, wenn die Beteiligungsgesellschaft ausschließlich über begünstigtes Vermögen verfügt. Abweichend von § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist der Sitz der Gesellschaft unerheblich, da allein auf die Beteiligungshöhe abzustellen ist. Folglich ist auch eine Beteiligung an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent nicht dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen, obwohl die Lohnsummenklausel § 13a Abs. 3 ErbStG hier keine Anwendung findet, mangels Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 191). Die Norm sieht außerdem eine Bereichsausnahme für die Zuweisung zum Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1, 1a KWG und Versicherungsunternehmen vor, die der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG unterliegen (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 127).
Rz. 193
Zudem gilt die Poolregelung aus § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hier entsprechend (s. d. Rz. 76 ff.), so dass es auf die Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter innerhalb einer Poolgemeinschaft ankommt (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 192). Weiterhin vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass bei Gesellschaften, die in einem Konzern unter einheitlicher Leitung stehen, eine gesonderte Poolvereinbarung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Wird die Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt wieder aufgehoben, gelten die bis dahin gepoolten Anteile nicht rückwirkend als Verwaltungsvermögen (R E 13b.20 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStR). Das bedeutet, dass die Aufhebung der Poolvereinbarung zur Nachsteuer führt, jedoch nur zeitanteilig im Rahmen der Nachsteuerfrist. Ob die Aufhebung der Poolvereinbarung überhaupt die Nachsteuer auslöst, kann jedoch nach dem Wortlaut der Norm bestritten werden, weil gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG der Verschonungsabschlag nur in den Fällen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG wegfällt (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 130). Stellt man nur auf den Wortlaut ab, sind damit nur die Konstellationen gemeint, bei denen die Poolvereinbarung auf der Ebene der Spitzeneinheit besteht. Ausgehend vom Gesetzeszweck führt die Aufhebung der Poolvereinbarung jedoch zur Nachsteuer, da es wohl kaum dem gesetzgeberischen Willen entspricht, dass eine nur wenige Tage bestehende Poolbindung die Verschonung ermöglicht. Zudem wird durch die Aufhebung der Poolvereinbarung die Beteiligung nicht rückwirkend zu Verwaltungsvermögen, so dass nicht befürchtet werden muss, dass anstelle der gewährten Vollverschonung nur die noch die Regelverschonung in Anspruch genommen werden kann (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 130).
Rz. 194
Durch § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG soll verhindert werden, dass Kapitalgesellschaften nur deshalb in den Genuss der Begünstigung kommen, weil sie vor einer unentgeltlichen Übertragung in eine Personengesellschaft eingelegt werden, damit Gegenstand der Übertragung der quotenunabhängige Anteil an einer Personengesellschaft ist oder eine Beteiligung von weniger als 25 % in eine andere Kapitalgesellschaft im Zuge der Sacheinlage oder Sachkapitalerhöhung übertragen oder eingelegt wird (vgl. Geck in K/E § 13b ErbStG Rz. 127).
Rz. 195
Bei Personengesellschaften ordnet die Finanzverwaltung an, dass die Anteile an Kapitalgesellschaften im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen nicht zusammenzurechnen sind. Die Beteiligungsgrenzen sind im Gesamthandsvermögen und in jedem Sonderbetriebsvermögen getrennt zu ermitteln, sofern keine Poolvereinbarung vorliegt (R E 13b.20 Abs. 2 S. 1–3 ErbStR). Liegt somit eine steuerlich relevante Poolvereinbarung vor, ist die Quote im Pool maßgeblich. Zudem verweist R E 13b.20 Abs. 2 S. 3 ErbStR auf Abs. 1, so dass offenbar auch die Konzernklausel Anwendung findet, was bedeutet, dass die Anteile auch ohne Poolvereinbarung nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, wenn die Kapitalgesellschaft von der Personengesellschaft beherrscht wird (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 179).
A überträgt sein Autohaus, das in der Rechtsform ei...