Rz. 116
Die Zahlungsverjährungsfrist für die nach Anwendung des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG verbleibende, zu zahlende Steuer endet nach § 28a Abs. 6 ErbStG nicht vor Ablauf des fünften Jahres, nachdem das FA von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder dem Verstoß gegen die Behaltefrist nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Zuwendung weiteren Vermögens innerhalb der Zehnjahresfrist nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Kenntnis erlangt hat. Dies stellt nun wiederum – bei gleichzeitig kurzen Anzeigefristen für die Steuerpflichtigen (s. o.) – einen sehr lange nachlaufenden Zeitraum dar. Das bedeutet, dass im Falle einer Zuwendung kurz vor Ablauf der Zehnjahresfrist und einer entsprechenden Anzeige das FA noch weitere fünf Jahre für die Steuerfestsetzung nach einer erneuten Durchführung der Verschonungsbedarfsprüfung, die ebenfalls auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen muss, Zeit hat, zumindest läuft so lange noch die Zahlungsverjährungsfrist. Mithin kann sich das Besteuerungsverfahren für den Erwerber eines Großvermögens ohne Probleme 15 Jahre hinziehen. Dies ist vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit und auch dem Fortschreiten der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes für die Beteiligung ein extrem langer Zeitraum.
Rz. 117
Die Regelung tritt neben die §§ 230 und 231 AO und bewirkt eine besondere Ablaufhemmung der Zahlungsverjährungsfrist. So ist es dem FA möglich in den Fällen, in denen es nicht zeitnah von einem Verstoß gegen die Erlassbedingungen Kenntnis erlangt, in einer längeren Bearbeitungszeit noch zu einer entsprechenden Handlungsfähigkeit zu kommen. Ein Widerruf des Verwaltungsaktes über den Erlass der Steuer nach § 28a Abs. 4 Satz 2 ErbStG ist nur innerhalb der fünfjährigen Frist nach § 28a Abs. 6 ErbStG möglich, soweit im Einzelfall keine darüber hinausgehende Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach §§ 230, 231 AO eingetreten ist.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) ist in § 28a Abs. 6 Satz 1 ErbStG ein zusätzlicher Verweis auf Fälle des § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 und ein neuer Satz 2 angefügt worden. Während die erste Änderung eine klarstellende Ergänzung nach der Einführung des § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ErbStG ist, stellt die Einfügung des Satzes 2 in Abs. 6 eine neue Zahlungsverjährungsfrist von zwei Jahren dar, die bislang nicht enthalten war. Danach endet die Zahlungsverjährungsfrist des § 28a in den Fällen des § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 ErbStG nicht vor Ablauf des zweiten Jahres nach der Bekanntgabe des geänderten Feststellungs- oder Steuerbescheides. Dies ist folgerichtig, verwundert jedoch, da die übrige Frist fünf Jahre beträgt. Die zugrunde liegende Bundestagsdrucksache führt in der Begründung der Ergänzung des § 28a Abs. 6 ErbStG lediglich auf, dass es sich um eine Folgeänderung der Erweiterungen des Abs. 4 handele (BT-Drs. 19/5595, 85), dennoch aber zwei Jahre als Ablaufhemmung zur Änderung des Folgebescheides eines geänderten Grundlagenbescheides ausreichend seien.