Dennis Helwig, Dr. Stefan Königer
Rz. 90
War der Erblasser Inländer, gelten alle Vermögensgegenstände i. S. v. § 121 BewG als Auslandsvermögen, die auf einen ausländischen Staat entfallen (s. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich nur den Erblasser, gem. § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die gleichen Rechtsfolgen, wenn der Schenker Inländer war.
Rz. 91
Nach diesem sog. engen Auslandsvermögensbegriff gelten entsprechend der Definition von § 121 BewG folgende Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen:
- ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
- ausländisches Grundvermögen;
- ausländisches Betriebsvermögen, d. h. Vermögen, das einem im Ausland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Ausland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG in der jeweils geltenden Fassung am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
- nicht unter Nr. 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein ausländisches Buch oder Register eingetragen sind;
- Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nr. 1, 2 und 5 fallen und einem ausländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
- Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch ausländischen Grundbesitz, durch ausländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein ausländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
- Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat;
- Nutzungsrechte an einem der in den Nr. 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
Rz. 92
Nach dem engen Auslandsvermögensbegriff gelten insbesondere Kapitalvermögen im Ausland oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungsquote unter 10 % nicht als Auslandsvermögen. Zu der Abgrenzung von Vermögen, das unter den Inlandsvermögensbegriff i. S. v. § 121 BewG fällt und übrigem Vermögen s. § 2 Rn. 83 ff.
Rz. 93
Der enge Auslandsvermögensbegriff führt in verschiedenen Fallkonstellationen zu einer Doppelbesteuerung, da die Voraussetzungen der Anrechnung nicht vorliegen (zu einzelnen Fällen s. Rn. 100 ff.).
Rz. 94
vorläufig frei