Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
Rz. 92
Nach § 121 Nr. 3 BewG gehört zum Inlandsvermögen inländisches Betriebsvermögen (s. §§ 95, 96 BewG). Solches liegt vor, wenn eine Betriebsstätte gem. § 12 AO im Inland besteht oder ein ständiger Vertreter gem. § 13 AO bestellt ist (hierzu s. BMF vom 15.07.1998, BStBl I 1998, 630).
Rz. 93
Bei der Beurteilung gilt die sogenannte isolierende Betrachtungsweise. Betriebsvermögen im Inland wird danach nur angenommen, wenn im Inland auch tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, nicht bereits wenn sich die Gewerblichkeit aufgrund der Rechtsform ergibt (s. BFH vom 30.01.1981, BStBl II 1981, 560). Im Besteuerungsverfahren ist selbständig darüber zu entscheiden, ob für das im Inland betriebene Gewerbe, dem das Vermögen dient, im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (s. R E 2.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). In der Praxis wird jedoch im Regelfall eine Einordnung entsprechend der ertragsteuerlichen Qualifikation erfolgen. Einzubeziehen sind alle Wirtschaftsgüter, die der inländischen Betriebsstätte dienen, unabhängig davon, ob sie sich im Inland oder im Ausland befinden. Eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Gewerbebetriebs gilt ebenfalls als Inlandsvermögen. Auch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, deren Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte gelten und die somit ertragsteuerlich als Betriebsvermögen einzuordnen ist (so genannte gewerblich geprägte Gesellschaft), fällt unter § 121 Nr. 3 BewG (Jülicher in T/G/J/G, § 2 Rn. 53).
Rz. 94
Zum Inlandsvermögen gehören neben gewerblichen und freiberuflichen Einzelunternehmen auch Anteile an gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaften.
Rz. 95
Nach § 121 Nr. 6 BewG zählen zum Inlandsvermögen Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere vermietet oder verpachtet werden. Hierzu zählt insbesondere Sonderbetriebsvermögen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG. Auch eine kurzfristige Überlassung reicht aus. Maßgeblich ist der Stichtag der Steuerentstehung (s. R E 2.2 Abs. 4 Sätze 2, 3 ErbStR).
Rz. 96–98
vorläufig frei