Einfache Nachfolgeklausel
Bei der A-KG verstirbt der Kommanditist X (mit Sonder-BV) und wird von seinen Kindern K1 und K2 beerbt, die auch zunächst zu zweit die Kommanditistenstellung übernehmen.
a) Sind K1 und K2 immer als Mitunternehmer anzusehen?
b) Wie wird ggf. bei der Auseinandersetzung die Abfindung behandelt?
Lösung:
a) Die aufgespaltene Mitunternehmer-Stellung der Gesellschafter-Erben
Bei einer – auch rückwirkend möglichen – Einigung der Miterben K1 und K2 können die laufenden gewerblichen Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf einen der beiden Erben übertragen werden, die sodann als der alleinige Unternehmer anzusehen sind. Dies kann unter der Voraussetzung von Rn. 7–9 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung mit verbindlicher Erklärung binnen sechs Monate ab dem Erbfall geschehen, nach dem BFH vom 04.05.2000 (BStBl II 2001, 171) und nach der neuen Verwaltungsauffassung bei vorliegender und befolgter Teilungsanordnung auch noch einige Zeit später.
Dies ändert – auch nach Auffassung des IV. Senats – nichts am Durchgangserwerb beider Erben. Sodann ergibt sich bei einer vereinbarten und durchgeführten Wertausgleichsverpflichtung beim weichenden Miterben ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dem umgekehrt Anschaffungskosten des zahlenden Miterben gegenüberstehen. Bei fehlender Wertausgleichsverpflichtung kommen weder ein Veräußerungstatbestand beim weichenden Miterben noch ein An...