Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
Rz. 172
Die Entnahmebegrenzung des Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ist sowohl erwerber- als auch betriebsbezogen zu verstehen. Dies bedeutet zunächst, dass die Entnahmegrenze von 150.000 EUR bei jedem Erwerber des begünstigt erworbenen Betriebs gesondert zu prüfen ist, d. h. bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf mehrere Erwerber nicht für den übertragenen Mitunternehmeranteil insgesamt, sondern für jeden Mitunternehmer. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Abs. 6 ("der Erwerber"). Es sind der Gewinn sowie die Entnahmen und Einlagen eines jeden Erwerbers heranzuziehen. Hat der Erwerber aufgrund einer inkongruenten Gewinnausschüttung eine geringere Ausschüttung erhalten, als ihm normalerweise nach seinem Anteil an der GmbH zugestanden hätte, so ist für die Ermittlung einer Überentnahme bzw. Überausschüttung ausschließlich der tatsächlich vom Erwerber bezogene, d. h. durch die inkongruente Gewinnausschüttung "geminderte", Betrag heranzuziehen (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 345).
Rz. 173
Für die Überentnahme kommt es auf den einzelnen Betrieb im Sinne einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit an (R E 13a.15 Abs. 1 Satz 8 ErbStR). Hat der Erwerber im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung mehrere selbständige wirtschaftliche Einheiten erworben, so führt deshalb auch die Übertragung zwischen zwei Betrieben ggf. zu einer schädlichen Überentnahme, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung nach ertragsteuerlichen Vorschriften erfolgsneutral ist (Weinmann in Moench/Weinmann, § 13a Rz. 159; Stalleiken in vO/L, § 13a Rn. 162). Allerdings steht dem Erwerber der Entnahmefreibetrag von 150.000 EUR je selbständiger wirtschaftlicher Einheit, d. h. je Betrieb, zu, so dass die Summe des Entnahmesaldos des gesamten begünstigt erworbenen Vermögens, soweit sich dieses aus mehreren wirtschaftlich selbständigen Einheiten zusammensetzt, auch mehr als 150.000 EUR betragen kann, ohne dass es zu einer schädlichen Überentnahme kommt. Der Entnahmefreibetrag ist zwar betriebsbezogen zu prüfen, allerdings nur hinsichtlich des jeweils unmittelbar erworbenen Betriebs. Entnahmen innerhalb von Holdingstrukturen sind nicht gesondert zu prüfen, sofern die Entnahme nicht die begünstigt erworbene Spitzeneinheit betrifft (R E 13a.15 Abs. 1 Satz 8 HS 2 ErbStR).