Rz. 380

Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sind beim Ausscheiden eines Gesellschafters der gesetzliche Erwerb der GmbH-Anteile (Satz 2 leg. cit.) durch die verbleibenden Alt-Gesellschafter und die Einziehung (Satz 3 leg. cit.) die ausdrücklich genannten Steuertatbestände beim unentgeltlichen Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile.

 

Rz. 381

Vorgreiflich wird auf die mit R E 3.4 Abs. 3 ErbStR angeordnete Erweiterung des Anwendungsbereiches der Anteilsübergang des verstorbenen GmbH-Gesellschafters auf die verbleibenden GmbH-Gesellschafter gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG auf Kapitalgesellschaften hingewiesen. Die Erstreckung ist rein fiskalisch motiviert, da es bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich keine Anwachsung (eigentlicher rechtstechnischer Terminus für den gesetzlichen Erwerb durch die anderen Gesellschafter gem. § 738 Abs. 1 BGB) gibt (s. R E 3.4 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Die Anwachsung ist ipso jure nur für die Personengesellschaften reserviert. Der einzig denkbare Fall ist der Übergang der untergegangenen GmbH-Geschäftsanteile auf die GmbH selbst. Dieser Anwendungsfall wird gesellschaftsrechtlich jedoch als Kaduzierung (s. § 21 Abs. 2 GmbHG) bezeichnet, der nach h. M. § 7 Abs. 7 ErbStG untersteht (s. § 7 Rn. 707 ff. sowie s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 161).

 

Rz. 382

Bei der eigentlichen Einziehung (auch Amortisation genannt: vgl. § 34 GmbHG) sind schließlich die gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen des § 33 GmbHG zu beachten (Eigenerwerb der Anteile seitens der GmbH nur, wenn die Stammeinlagen voll einbezahlt wurden).

Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG eine abschließende Regelung für den Fall der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen getroffen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?