Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 197
Die ursprüngliche Auflistung der Einzelgegenstände (Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine) ließ die Frage aufkommen, ob es sich um eine exemplarische Aufzählung oder um eine geschlossene Gruppe, einen Numerus clausus schädlicher Hobby-Gegenstände handelt. Die grammatikalische Auslegung legte den "Numerus-clausus-Charakter" nahe, da der Gesetzgeber auf eine Supplement-Formel (z. B. "und vergleichbare") verzichtet hat. Damit stellten alle nicht vom Wortlaut erfassten fraglichen Gegenstände zwangsläufig Produktivvermögen dar. Dies entband allerdings nicht von der Verpflichtung der exakten Subsumtion. Damit verbunden war die Aussage, dass all jene Gegenstände, die sich im "Begriffskern" der genannten Gegenstände wiederfanden, zum Verwaltungsvermögen gehörten. Umgekehrt stellten Gegenstände, die nur zum "Begriffshof" zu zählen waren, sog. unschädliches Produktivvermögen dar.
Rz. 198
Das Auslegungsproblem der Altfassung löst die Neufassung aus 2016 einerseits durch eine exemplarische Erweiterung mit Oldtimern, Briefmarkensammlungen, Yachten und Segelflugzeugen. Andererseits ist die Streitfrage (exemplarische oder geschlossene Fallgruppe) durch eine Öffnungsklausel "der sonstigen typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände" beantwortet. Alle typischerweise der privaten Lebensführung dienenden Gegenstände sind darunter subsumierbar. Sie müssen allerdings die Voraussetzung erfüllen, dass ihre Herstellung, Verarbeitung oder entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht der Hauptzweck des jeweiligen Betriebs ist. Aus R E 13b.21 Abs. 1 S. 3 ErbStR geht hervor, dass die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen ein Indiz dafür sein kann, dass der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung und deren Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist. Der Wortlaut der Klausel ist jedoch zu weit geraten, so dass eine restriktive Auslegung geboten erscheint, da ansonsten auch Teile der Betriebs- und Geschäftsausstattung oder sogar wesentliche Betriebsgrundlagen erfasst werden wie beispielsweise Luxus-PKWs beim Limousinenservice (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 190).
Rz. 199
Die Ausnahme für den Handel sowie für Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vermietungsfälle erweist sich jedoch in den Fällen einer betriebsnotwendigen (Fach)Bibliothek und bei Dienstleistungsbetrieben, in denen nicht die Vermietung, sondern die Dienstleistung im Vordergrund steht, als problematisch, da diese Fälle nicht von ihr erfasst werden (s. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 191). Da auch nach dem aktuellen ErbStG die Nutzungsüberlassung nur für Grundstücke geregelt ist, wird man die Überlassung anderer Gegenstände nicht in den Katalog des Verwaltungsvermögens aufnehmen dürfen. Die Problematik ist vergleichbar der analogen Gegenstandsbeurteilung nach dem ErbStG (2009).