Rz. 172

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von § 5 AStG vor, sind dem Steuerpflichtigen die Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die dem Kreis des Inlandsvermögens gem. § 121 BewG und dem erweiterten Inlandsvermögen (s. Rn. 160 ff.) zugehören (s. Rundshagen in S/K/K, AStG/DBA, § 5 AStG Rn. 71). Bei Übertragung der Beteiligung wird dadurch von einem fiktiven Erwerb der zugerechneten Wirtschaftsgüter ausgegangen.

 

Rz. 173

Die Wirtschaftsgüter sind entsprechend der Beteiligungsquote zuzurechnen. Ist der Erblasser oder Schenker nur mit einem Teilanteil beteiligt oder überträgt er schenkweise nur einen Teil seiner Beteiligung, wird nur entsprechend dieser Beteiligungsquote ein fiktiver Erwerb angenommen.

 

Rz. 174–177

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?