Ausgewählte Literaturhinweise:

Bron/Bellgardt, Der Brexit und die Nachfolgeplanung. Erbschaft-, schenkung- und wegzugsteuerliche Implikationen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU, ErbStB 2021, 186; Dörfler/Spitz, Das Optionsmodell zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften nach dem KöMoG, ErbStB 2022, 14; Eisele, Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019: Aktualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsauffassung, NWB 2020, 544 und 628; Eisele, Steueränderungsgesetz 2015: Änderung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts, NWB 2015, 3751; Gerlach, Kann der Anteil des Kommanditisten am Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer negativ sein?, DStR 2010, 309; Grever, Disquotale Ausgestaltung von Gesellschafterrechten – zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und steuerrechtliche Folgen –, RNotZ 2019, 1; Halaczinsky, Negativer Erwerb. Ausnutzung zur Minderung der Erbschaft-/Schenkungssteuer möglich?, UVR 2019, 153; Kirchhain/Lorenz, Erbschaftsteuer- und bewertungsrechtliche Behandlung von Anteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften, DStR 2014, 1941;Korezkij, Zuordnung des Verwaltungsvermögens bei Personengesellschaften: Erneute Änderung der Spielregeln durch die Ländererlasse v. 11.2.2021, DStR 2021, 906; Mannek, Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer, NWB 2013, 3449; Ramb, Das vereinfachte Ertragswertverfahren im Fokus aktueller Rechtsprechung, NWB 2019, 2997; Ros, Erbschaftsteuerlicher Wert des Kommanditanteils am Betriebsvermögen bei aktivischem Gesellschafterkonto, DStR 2021, 841; Rüttenauer, Die Bewertung von gewerblichen Personengesellschaften, ErbStB 2014, 338; Schneider/Niebuhr, Die (Familien-)Genossenschaft als geeignetes Instrument in der Unternehmensnachfolge?!, UVR 2020, 17; Wighardt/Storz, Auswirkungen der Option zur Körperschaftsteuer auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer, DStR 2022, 132; Wälzholz, Gestaltungsprobleme der Unternehmensnachfolge nach Inkrafttreten des KöMoG, ZEV 2022, 10; Winkler/Carlé, KöMoG: Optionsmodell und Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht, NWB 2021, 2508; Wulf, Gestaltungsmöglichkeiten zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei der Familien-GmbH & Co. KG, NWB 2020, 1493.

Ausgewählte Rechtsprechung:

BFH vom 08.06.2021, BFH/NV 2022, 78;

BFH von 17.06.2020, DStR 2020, 2596;

BFH von 17.06.2020, BStBl II 2021, 217;

BFH von 06.11.2019, BStBl II 2020, 465;

FG Münster vom 15.04.2021, EFG 2021, 1177;

FG Düsseldorf vom 03.04.2019, DStR 2019, 1807;

FG Düsseldorf vom 12.12.2018, DStRE 2019, 429.

1 Einführung

1.1 Zweck und Regelungsinhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 97 BewG ist eine Sondervorschrift zu § 95 BewG, indem § 97 BewG die in Abs. 1 aufgeführten Rechtsträger als selbstständig zu bewertende Einheiten des BV definiert, die (grds.) unabhängig von ihrer Tätigkeit Gewerbebetriebe kraft Rechtsform und damit BV im bewertungsrechtlichen Sinn sind (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 1). Nur bei den in Abs. 1 Nr. 5 angesprochenen Mitunternehmerschaften gem. den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 18 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt es durch den Verweis auf die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften auf deren gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeit an (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 1 m. w. N.). Insofern handelt es sich bei dem BV gem. § 97 BewG primär um rechtsformbezogenes Betriebsvermögen, während es sich bei dem BV gem. den §§ 95 und 96 BewG um tätigkeitsbezogenes Betriebsvermögen handelt.

Die in § 97 Abs. 1 BewG aufgezählten Rechtsträger haben ausschließlich Betriebsvermögen (Eisele in R/T, § 97 Rz. 2). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alle Wirtschaftsgüter, die den in § 97 Abs. 1 BewG aufgeführten Rechtsträgern zuzuordnen sind, BV sind (Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 3). Entscheidend ist die ertragsteuerrechtliche Sichtweise (s. BFH vom 15.02.1989, BStBl II 1989, 401; R B 97.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR; Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 13 f.), sodass das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich ist (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 1 m. w. N.; Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 17).

Zudem regelt § 97 Abs. 1a und 1b BewG die Aufteilung des Betriebsvermögens bei den in Abs. 1 aufgeführten Mitunternehmerschaften und KapG auf ihre Gesellschafter (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 3).

§ 97 Abs. 2 BewG regelt wiederum, welche Körperschaften sowohl Betriebsvermögen wie auch anderes Vermögen haben und wonach sich die Abgrenzung der Vermögenssphären richtet (s. Eisele in R/T, § 97 Rz. 2).

1.2 Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 97 BewG betrifft die Bewertung von inländischem Betriebsvermögen (indem die Regelung auf die Geschäftsleitung gem. § 10 AO oder den Sitz gem. § 11 AO im Inland abstellt) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer (zur Bewertung von ausländischen BV mit dem gemeinen Wert siehe die §§ 12 Abs. 7 ErbStG, 31 BewG sowie § 109 Rz. 3). Bewertungsmaßstab ist gem. § 109 Abs. 2 BewG der gemeine Wert nach den §§ 9, 11 Abs. 2 BewG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG für die Bewertung börsennotierter Aktien.

Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland können in Deu...

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