Ausgewählte Literaturhinweise:
Daragan, Nochmals: Bewertung von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken nach § 182 BewG, ZErb 2016, 317; Eisele, Steuerliche Immobilienbewertung: Blickpunkt Ertragswertrichtlinie, NWB 2016, 778; von Fragstein/Niemsdorff, Immobilien im Privat- und Betriebsvermögen in der steuerlichen Nachfolgeberatung, NWB 2019, 793; Grootens, StÄndG 2015: Das neue Sachwertverfahren zur Grundbesitzbewertung ab dem 1.1.2016, ErbStB 2016, 22; Krause/Grootens, Bewertung des Grundvermögens – Praxishinweise zu den neuen Anwendungserlassen, NWB 2016, 878.
Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH vom 27.10.2004, BStBl II 2005, 463.
1 Einführung
1.1 Definition der Betriebsgrundstücke
Rz. 1
§ 99 BewG definiert in Abs. 1, welche Grundstücke Betriebsgrundstücke i. S. d. BewG sind. Deren Zuordnung zum BV ergibt sich aber nicht aus § 99 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG (Fehrenbacher in W/J, § 99 BewG Rz. 4). Maßgeblich für die Zuordnung eines Grundstücks zum BV sind die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. R B 99 Abs. 1 ErbStR; BFH vom 27.10.2004, BStBl II 2005, 463). Gemischt genutzte Grundstücke sind nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen (vgl. R B 95 Abs. 3 Satz 3 ErbStR; R 4.2 Abs. 4 ff. EStR), nachdem die einer Aufteilung früher entgegenstehende Regelung des § 99 Abs. 2 BewG durch das ErbStRG vom 24.11.2008 aufgehoben wurde. Sind an einem Betriebsgrundstück auch Betriebsfremde beteiligt, ist nur der Anteil des Betriebsinhabers anteiliges BV (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 99 BewG Rz. 2, Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 7).
§ 99 BewG betrifft nur die separate Bewertung inländischer Betriebsgrundstücke; für ausländische Betriebsgrundstücke ist der gemeine Wert gemäß den §§ 12 Abs. 7 ErbStG, 31 BewG nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG (§§ 1 bis 16 BewG) zu ermitteln.
1.2 Grundsätze für die Bewertung von Betriebsgrundstücken
Rz. 2
In § 99 Abs. 2 BewG wird geregelt, wie die Betriebsgrundstücke zu bewerten sind. Für Betriebsgrundstücke, die bei isolierter Betrachtung, also unter Außerachtlassung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb oder einem nach den §§ 96 und 97 BewG gleichgestellten BV, zum Grundvermögen gehören würden, wird für die Wertermittlung auf die §§ 176 ff. BewG verwiesen (s. auch § 157 Abs. 3 BewG). Für Betriebsgrundstücke, die bei isolierter Betrachtung, also unter Außerachtlassung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb oder einem nach den §§ 96 und 97 BewG gleichgestellten BV, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden, wird für die Wertermittlung auf die §§ 158 ff. BewG verwiesen (s. auch § 157 Abs. 2 BewG). Durch diese Verweisung soll sichergestellt werden, dass Grundstücke unabhängig davon, ob sie BV, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder PV sind, gleich bewertet werden (s. Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 9 m. w. N.)
1.3 Bewertungsanlässe als sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 3
Der sachliche Anwendungsbereich des § 99 BewG beschränkt sich für Zwecke des ErbStG auf die Fälle, in denen eine separate Bewertung von Betriebsgrundstücken erforderlich ist. Wenn der Wert des Betriebsgrundstücks bereits i. R.d. Wertermittlung des BV berücksichtigt wurde, z. B. i. R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens, da es als Teil des Betriebes zu dem erwirtschafteten Ertrag beigetragen hat, erfolgt keine gesonderte Bewertung nach § 99 BewG (vgl. R B 99 Abs. 2 Satz 1 ErbStR; Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 11).
Bewertungsanlässe, die zur Anwendung des § 99 BewG führen, sind:
2 Betriebsgrundstücke
Rz. 4
Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt werden oder dazu bestimmt sind (s. R 4.2 Abs. 7 EStR). Sie sind auch dann notwendiges BV, wenn sie trotz Vorliegens der vorstehend genannten Merkmale nicht bei der Gewinnermittlung als BV ausgewiesen, z. B. nicht bilanziert, werden (vgl. R 4.2 S. 2 EStR; a. A. Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 1 m. w. N.).
Die von der FinVerw für Zwecke der Ertragsteuern in R 4.2 Abs. 8 EStR eingeräumte Möglichkeit, Grundstücksteile von untergeordnetem Wert nicht als BV zu behandeln, dürfte auch im Bewertungsrecht anwendbar sein.
Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die weder eigenbetrieblich genutzt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt noch Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden, sind gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihnen zu fördern bestimmt und geeignet sind und dem Betrieb auch tatsächlich zugeordnet werden (vgl. R 4.2 Abs. 9 EStR, R B 95 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Zu Grundstücken als Wertanlage im BV und den Beschränkungen bei gewillkürtem BV der freien Berufe siehe die Kommentierung unter Rz 7 und § 96 BewG Rz. 9.
Rz. 5
Anders als bewegliche Wirtschaftsgüter können Grundstücke nicht insgesamt als BV behandelt werden, wen...