Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472.
Rz. 1
§ 18 ErbStG enthält eine spezielle Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge an Vereine oder andere Personenvereinigungen, insbesondere nichtrechtsfähige Vereine. § 18 ErbStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn überhaupt eine Steuerpflicht für die Beiträge besteht.
Rz. 2
Beruht die Beitragszahlung auf der Satzung oder einem entsprechenden Beschluss der gesellschaftsrechtlichen Organe, so liegt von vornherein keine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, da die Mitglieder verpflichtet sind, diese Beiträge zu leisten, es also am Merkmal der Freigebigkeit fehlt. Allein aus der Tatsache, dass i. d. R. keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der Personenvereinigung selbst besteht, kann noch nicht auf den Willen zur Freigebigkeit geschlossen werden. Eine Steuerpflicht besteht daher nur für außerordentliche und freiwillige Beitragszahlungen (BFH vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472).
Zahlungen an Personenvereinigungen, die lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, gelten als Gegenleistungen für die von der Vereinigung gebotenen Vorteile, so dass schon aus diesem Grund keine Steuerpflicht besteht.
Rz. 3
Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist zusätzlich zu beachten, dass das Vereinsvermögen Gesamthandsvermögen aller Mitglieder ist, da auf diesen die Regeln über die GbR Anwendung finden (§ 54 BGB). Leisten daher beim nichtrechtsfähigen Verein alle Mitglieder wertmäßig gleiche Beiträge, so fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung und es liegt keine Steuerpflicht vor.
Rz. 4
Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften und andere Gemeinschaften sowie politische Parteien und Vereinigungen, die steuerbegünstigten Zwecken dienen, sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 ErbStG ohnehin von der Steuer befreit. Systematisch stehen diese Steuerbefreiungen vor dem § 18 ErbStG.
Rz. 5
Um überhaupt einen Anwendungsbereich für § 18 ErbStG zu erhalten, ist der Begriff der Beiträge weiter zu fassen als im Vereinsrecht und umfasst insbesondere auch freiwillige Zahlungen der Mitglieder an den Verein. Für diese enthält § 18 ErbStG einen jährlichen Freibetrag von 300 EUR. Von den diesen Freibetrag übersteigenden Beiträgen sind dann noch die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG abzuziehen. Handelt es sich um einen rechtsfähigen Verein, so ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ein Freibetrag von 20.000 EUR abzuziehen, bei nichtrechtsfähigen Vereinen kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis des Zuwendenden zu den anderen Vereinsmitgliedern an. Dabei ist jedoch § 14 ErbStG zu beachten, da die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, anders als der Freibetrag nach § 18 ErbStG, nur einmal alle zehn Jahre gewährt werden.