Ausgewählte Literaturhinweise:
Bruschke, Erbschaft- und Schenkungsteuer: Haftungs- und Steuerschuld bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, StB 2016, 342; Crezelius, Aktuelle Steuerrechtsfragen in Krise und Insolvenz, NZI 2016, 440; Eisele, Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes, NWB 2007, 4701; Halaczinsky, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts – ein erster Überblick, UVR 2008, 21; Jandl/Kraus, Haftung für die Erbschaftsteuer im Vor- und Nacherbfall, DStR 2016, 2265; Joachim/Janzen, Gehören Erbschaftsteuerschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten iSv § 1967 Abs. 2 BGB?, ZEV 2018, 74; Loose, Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 20 ErbStG), ErbR 2021, 674; Messner/Geck, ZEV-Report Steuerrecht, ZEV 2014, 244; Müller, Personengesellschafter als Erwerber iSd § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG?, ZEV 2020, 740; Piltz, Zur steuerlichen Haftung des Testamentsvollstreckers, ZEV 2001, 262; Ruby/Schindler, ZEV-Report Zivilrecht, ZEV 2016, 26; Schmidt, Die Erbschaftsteuerhaftung der Kreditinstitute für ausländische Erben, ZEV 2003, 129; Wedemann, Trans- und postmortale Vollmachten für unentgeltliche Zuwendungen: Eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Problemquelle, ZEV 2013, 581; Weidmann, Vermächtniserfüllung durch Testamentsvollstrecker: steuerliche Haftungsgefahren und Vermeidungsstrategien, ZEV 2014, 404; Werkmüller, Der Nachlass mit Auslandsbezug – Aufgaben und Funktionen der Bank in der Erbauseinandersetzung, ZEV 2001, 480.
Ausgewählte Rechtsprechung:
BVerfG vom 18.12.2012, ZEV 2013, 99;
BFH vom 17.06.2020, DStR 2020, 2301;
BFH vom 05.02.2020, ZEV, 570;
BFH vom 13.04.2016, ZEV 2016, 463;
BFH vom 20.01.2016, NZI 2016, 411;
BFH vom 29.02.2012, DStRE 2012, 963;
BFH vom 20.04.2010, BFH/NV 2010, 1854;
BFH vom 01.07.2008, BStBl I 2008, 897;
BFH vom 18.07.2007, BB 2007, 2051;
BFH vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 81.
1 Allgemeines
Rz. 1
§ 20 ErbStG ist im Wesentlichen mit der Vorgängernorm identisch (s. § 20 ErbStG a. F.). Allerdings findet das Lebenspartnerschaftsrecht erstmals im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz seinen Niederschlag (s. Eisele, NWB 2007, 4701). Dies hat konsequenterweise auch zur Folge, dass die eingetragenen Lebenspartner in die Regelungen über die Steuerschuldnerschaft aufgenommen werden, was in § 20 Abs. 2 ErbStG erfolgt ist.
1.1 Definitionen Schuldner, Haftung, Gesamtschuldner
Rz. 2
Allgemein ist ein Schuldner jemand, der einem anderen eine Leistung schuldet, insbesondere Geld (Wahrig, Dt. Wörterbuch, 1994 "Schuldner"). Im Zivilrecht ist u. a. in § 241 Abs. 1 BGB statuiert, dass der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Allerdings werden hier lediglich Verhaltenspflichten benannt (s. Grüneberg in Grüneberg, § 241 Rn. 1). Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in den Rechtsnormen zu den einzelnen Schuldverhältnissen.
Für das Steuerrecht finden sich die allgemeinen Regelungen in der AO. Steuerschuldner ist, wer eine durch die Verwirklichung eines Steuertatbestandes entstandene Steuer schuldet (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 1). Gemäß § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner ist, ebenso ob ein Dritter die Steuer für die Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Damit ist nach § 33 AO Steuerpflichtiger nicht nur der Steuerschuldner, sondern auch derjenige, der für eine Steuer haftet.
Rz. 3
Haftung i. S. d. §§ 33 Abs. 1, 69 ff. AO bedeutet das Einstehenmüssen für fremde Steuerschuld. Schuld und Haftung stehen miteinander in Verbindung, wobei die Haftung dem Gläubiger einen Vollstreckungszugriff über die Steuerschuldnerschaft hinaus gibt. Diese zusätzliche Inanspruchnahme ist jeweils gesetzlich geregelt und stellt eine Ausdehnung des Steuerschuldverhältnisses über den Steuerschuldner hinaus auf weitere Haftungsschuldner dar. Ziel ist stets die Realisierung der Steuerschuld.
Rz. 4
Gesamtschuldner sind nach § 44 AO Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerverhältnis schulden oder für sie haften, oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind. Soweit jeweils nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung und bleibt nach § 421 Satz 2 BGB bis zur vollständigen Tilgung der Schuld verpflichtet. Das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander regelt sich nach bürgerlichem Recht. Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Gesamtschuldner zueinander im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet sind, mithin entstehen für den zahlenden Gesamtschuldner den anderen gegenüber die entsprechenden Ausgleichsansprüche.
Grundsätzlich wird zwischen sog. echter und unechter Gesamtschuld unterschieden. Bei einer echten Gesamtschuld liegt eine Gleichstufigkeit der Verpflichtungen dergestalt vor, dass der Gläubiger zwischen den Schuldnern nach seinem Belieben auswählen kann (s. Heinemeyer in MüKo, 8. Auflage 2019, § 421 BGB Rn. 12). Wenn die Gleichstufigkeit verneint wird, liegt eine sog. unechte Gesamtschuld vor, d. h. es gibt aus bestimmten Gründen eine Stufung der Schuldner mit der Folge, dass einer beim anderen...