Ausgewählte Literaturhinweise:

Geck, 25 Jahre Ertragsteuerrecht im Bereich vorweggenommener Erbfolge und Nachlassplanung, ZEV 2018, 572; von Oertzen, Das Rechtsinstitut der vorweggenommenen Erbfolge im Wandel des letzten Vierteljahrhunderts, ZEV 2018, 557; Risthaus, Ist das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen noch praktikabel?, DB 2007, 240.

1 Allgemeines

1.1 Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden

 

Rz. 1

§ 7 ErbStG erfasst unter dem Oberbegriff "Schenkungen unter Lebenden" sämtliche der Schenkungsteuer unterliegenden Erwerbsvorgänge und konkretisiert damit § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Während § 3 ErbStG eine Konkretisierung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt und die erste große Säule der erbschaftsteuerlichen Erwerbsvorgänge erfasst, nimmt § 7 ErbStG diese Funktion im Bereich der zweiten großen Säule, den Schenkungen unter Lebenden, wahr. Aus der Gesetzesformulierung "als Schenkung unter Lebenden gelten" wird deutlich, dass es sich hierbei um eine Fiktion handelt und der Tatbestandskatalog des § 7 ErbStG Erwerbsvorgänge erfasst, die weit über den landläufigen Begriff einer Schenkung unter Lebenden hinausgehen, wenngleich der Hauptanwendungsfall des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in der Praxis weiterhin Schenkungen i. S. d. § 516 BGB sind (ebenso Hartmann in S/L, § 7 Rn. 2). Gemeinsam ist den in § 7 ErbStG aufgezählten Erwerbsvorgängen allerdings, dass die jeweilige Zuwendung bereits zu Lebzeiten des Zuwendenden zu einem Vermögenszuwachs beim Bedachten führt. Dieses Abgrenzungskriterium ermöglicht die Zuordnung von Grenzfällen. Entsprechend sind lebzeitige Zuwendungen, die erst durch den Tod des Zuwendenden ausgelöst werden, wie bspw. die Schenkung auf den Todesfall oder der überlebensbedingte Erwerb eines Vertrags zugunsten Dritter, als Erwerbe von Todes wegen anzusehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 ErbStG, dazu auch s. § 3 Rn. 310 ff. und s. § 3 Rn. 401 ff.).

 

Rz. 2

§ 7 ErbStG ist eine abschließende Regelung. Fälle, die nicht unter den Katalog des § 7 ErbStG fallen, sind keine Schenkungen unter Lebenden i. S. d. Erbschaftsteuergesetzes (s. Weinmann in M/W, § 7 Rn. 1; Fischer in F/P/W, § 7 Rn. 1). Zwar wird teilweise unter Berufung auf den Grund- und Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch eine andere Ansicht vertreten (s. Hartmann, in S/L, § 7 Rn. 2; Geck,, in K/E, § 7 Rn. 1), hierbei scheint es sich jedoch lediglich um eine definitorische und nicht um eine sachliche Unterscheidung zu handeln. Richtig an der Gegenmeinung ist, dass § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG einen Auffangtatbestand darstellt, der jede freigebige Zuwendung erfasst. Damit ist zwar nur eine abstrakte Beschreibung der unter die Vorschrift fallenden Erwerbsvorgänge gegeben. Innerhalb dieser ist aber bestimmbar, ob ein Vorgang § 7 ErbStG unterfällt oder nicht. Die Regelung des § 7 ErbStG ist daher abschließend, auch wenn dem Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Auffangfunktion zugewiesen ist. Im Ergebnis differieren die beiden vorgenannten Ansichten daher nicht.

 

Rz. 3–5

vorläufig frei

1.2 Struktur des § 7 ErbStG

 

Rz. 6

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält einen Grund- und Auffangtatbestand und unterstellt jede freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer. Erfasst werden hiervon auch und insbesondere zivilrechtliche Schenkungen i. S. d. §§ 516ff. BGB, die einen Unterfall der freigebigen Zuwendung bilden (s. Rn. 40). Die weiteren in § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 ErbStG genannten Erwerbsvorgänge stellen Ersatz- und Ergänzungstatbestände dar. Ebenfalls steuerbegründende Tatbestände sind in § 7 Abs. 6 und 7 ErbStG aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Spezialfragen der Gesellschafternachfolge durch Anteilserwerb unter Lebenden. § 7 Abs. 7 ErbStG ist insoweit eine Parallelvorschrift zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG (s. § 3 Rn. 320 ff.).

 

Rz. 7

Hingegen stellen die Absätze 2 bis 5 keine steuerbegründenden Tatbestände dar. § 7 Abs. 2 ErbStG ist lediglich auf Schenkungen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG anwendbar und stellt den Fall der vorzeitigen Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens vom Vorerben an den Nacherben hinsichtlich der Besteuerung dem Vor- und Nacherbfall gleich (s. § 6 Rn. 38). Die Absätze 3 und 4, die auf alle Schenkungstatbestände anwendbar sind, enthalten klarstellende Regelungen zur Gegenleistung und zu bestimmten Voraussetzungen, die die Steuerpflicht unberührt lassen. Ähnliches gilt für § 7 Abs. 5 ErbStG, der für den Bereich der Gesellschafternachfolge eine Spezialregelung zur Bereicherung vorsieht. § 7 Abs. 8 ErbStG fingiert Wertverschiebungen zwischen Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften als Schenkung und stellt insoweit einen eigenen Besteuerungstatbestand dar, der im Unterschied zu den sonstigen Schenkungstatbeständen auf eine Substanzverschiebung verzichtet.

 

Rz. 8–10

vorläufig frei

1.3 Verhältnis von § 7 ErbStG zu § 10 ErbStG

 

Rz. 11

Abgrenzungsfragen und Fragen des Vorrangs zwischen § 7 ErbStG und § 10 ErbStG stellen sich insbesondere deshalb, weil beide Vorschriften eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers erfordern, der jeweilige Bereicherungsumfang allerdings unterschiedlich hoch ausfallen kann. Die Frage der Abgrenzung und das Vor...

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